Die Abrechnung der anwaltlichen Vergütung erfolgt entweder nach dem Gesetz oder aufgrund von Vereinbarungen. Folgende Möglichkeiten der Honorarbemessung bestehen bei der Beauftragung eines Rechtsanwaltes im Zivilrecht:
Im Rahmen der gesetzlichen Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ist zwischen der außergerichtlichen Vertretung und Beratung und der gerichtlichen Vertretung zu unterscheiden. Während bei der gerichtlichen Vertretung eine Unterschreitung der gesetzlich bestimmten Vergütung unzulässig ist, kann die anwaltliche Vergütung für außergerichtliche Tätigkeiten verhandelt werden. Geschieht das nicht, gilt auch hier die gesetzliche Vergütung. Bei der Vertragsprüfung und Vertragsgestaltung handelt es sich beispielsweise um eine außergerichtliche Tätigkeit, für die in der Regel eine Geschäftsgebühr anfällt (Nr. 2300 VV RVG). Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Gegenstandswert. Je nach Umfang und Schwierigkeit wird die Gebühr mit dem Faktor 0,5 bis 2,5 multipliziert. Für die Prüfung eines Vertrages, welcher keinen Standard darstellt, wird in der Regel eine 1,5 Gebühr zu veranschlagt.
Beispiel: Gegenstandswert und 1,5 Gebühr nach Nr. 2300 VV RVG
100,00 Euro 67,50 Euro
500,00 Euro 67,50 Euro
1.000,00 Euro 120,00 Euro
1.500,00 Euro 172,50 Euro
3.000,00 Euro 301,50 Euro
8.000,00 Euro 684,00 Euro
12.000,00 Euro 906,00 Euro
18.000,00 Euro 1.044,00 Euro
25.000,00 Euro 1.182,00 Euro
30.000,00 Euro 1.294,50 Euro
35.000,00 Euro 1.407,00 Euro
40.000,00 Euro 1.519,50 Euro
50.000,00 Euro 1.744,50 Euro
80.000,00 Euro 1.999,50 Euro
120.000,00 Euro 2.254,50 Euro
Hinzu kommt noch die Postauslagenpauschale in Höhe von 20,00 Euro sowie die gesetzliche Umsatzsteuer (19%).
Die Gebühren steigen mit der Höhe des Gegenstandswerts. Die Steigerung erfolgt indessen nicht linear in gleichem Verhältnis, sondern degressiv. Das bedeutet, dass die Steigerung der Gebühren mit höheren Gegenstandswerten niedriger ausfällt. Mit höheren Gegenstandswerten verdient der Rechtsanwalt daher im Verhältnis gesehen weniger als mit niedrigen Gegenstandswerten. Das führt allerdings nicht dazu, dass Rechtsanwälte gern Mandate mit niedrigen Gegenstandswerten annehmen. Vielmehr ist das Gegenteil der Fall. Wirtschaftlich ist das verständlich, denn der Aufwand für Einarbeitung und Prüfung fällt bei niedrigen Gegenstandswerten keineswegs geringer aus. Das führt dazu, dass Angelegenheiten mit Gegenstandswerten unter 5.000,00 Euro oft nicht kostendeckend bearbeitet werden können. Den Bedürfnissen des Alltags wird das Gebührenrecht deshalb in vielen Fällen oft nicht gerecht. Das gilt gleichermaßen für das obere Ende der Skala: denn nach dem RVG kann der für das Gebührenrecht maßgebliche Wert den Betrag von 30 Millionen Euro nicht übersteigen (§ 22 Absatz 2 RVG). Der mit einer 60 Millionen Euro Transaktion befasste Anwalt, der das volle Risiko trägt und sich und gegebenenfalls angestellte Anwälte entsprechend zu versichern hat, wird also kraft Gesetzes so bezahlt als wäre sein Mandat nur halb so groß.
Besonders bei hohen Streitwerten kommt es vor, dass die gesetzliche Vergütung außer Verhältnis zu dem anwaltlichen Arbeitsaufwand steht. So kann es sein, dass für die Prüfung einer Grunddienstbarkeit mit einem Gegenstandswert von 120.000,00 Euro eine Geschäftsgebühr in Höhe von 2.254,50 Euro zzgl. Postauslagenpauschale und Umsatzsteuer anfällt, obwohl der spezialisierte Anwalt für die Prüfung lediglich Viertelstunde aufwenden musste. Andererseits gibt es aber auch Fälle, in denen der anwaltliche Arbeitsaufwand außergewöhnlich hoch ist, z. B. bei komplexen verwaltungsrechtlichen Fragestellungen (z. B. Planungsrecht, BImSchG, UVPG), und außer Verhältnis zu der dafür anfallenden gesetzlichen Gebühr stehen würde.
Für solche Fälle kann der Anwalt mit dem Mandanten eine Vergütungsvereinbarung schließen, die bestimmt, dass der Mandant die konkret angefallene anwaltliche Arbeitszeit vergütet. Dazu wird ein Stundensatz vereinbart. Ob im konkreten Fall eine Vergütungsvereinbarung in Betracht kommt, ist, ebenso wie die Höhe der Vergütung, Verhandlungssache. Die Stundensätze spezialisierter Kanzleien sind oft höher als die von Einzelanwälten und es gilt die Faustregel “je größer Kanzlei und Stadt umso höher die Vergütung” und je erfahrener ein Anwalt, umso teurer die Vergütung. Besonders große Kanzleien unterscheiden bei der Höhe des Stundensatzes oft zwischen “Accociate” und “Partner”. Die Preisspannen sind ganz enorm: Einzelanwälte in kleinen Städten geben sich oft mit Stundensätzen von 100 Euro je Stunde zufrieden, wohingegen Großkanzleien bis zu 800 Euro je Stunde verlangen, beides wohlgemerkt zuzüglich Umsatzsteuer. Allerdings räumen auch Großkanzleien ihren Mandanten oft großzügige Rabatte ein, sodass die Abrechnung eines Honorars mit 800 Euro je Stunde, zumindest bei arbeitsintensiven Projekten und Dauermandanten, praktisch die Ausnahme bleiben dürfte, was allerdings ein streng gehütetes Geheimnis darstellt. Auch im Mittelfeld gibt es Unterschiede. So kann man bei einer mittelgroßen Kanzlei in einer mittelgroßen Stadt zwischen fünf und acht Berufsträgern einen Honorarsatz von um die 200 Euro erwarten, sofern bei derselben Kanzleigröße besondere Spezialisierungen existieren, bewegt sich der übliche Stundensatz eher in Richtung 250-300 Euro je Stunde. Eine besondere Rolle spielen dabei stets Großmandanten, die fast immer mit Mengenrabatt rechnen dürfen.
Je nach Lage des Falles kommt die Vereinbarung eines pauschalen Honorars und von Kappungsgrenzen in Betracht. Für den Mandanten hat das den Vorteil, dass er mit dem festen Preis kalkulieren kann und er weiß, was ihn erwartet. Ein Pauschalhonorar bietet sich bei Standardfällen an, bei denen der Anwalt vorab den Arbeitsaufwand einschätzen kann.
Unter Erfolgshonorar versteht man eine Vereinbarung, nach der die anwaltliche Vergütung davon abhängt, ob die Angelegenheit im Sinne des Mandanten abgeschlossen wird. Wird die Angelegenheit nicht mit Erfolg abgeschlossen, erhält der Anwalt eine geringere Vergütung. Wird die Angelegenheit hingegen erfolgreich abgeschlossen, erhält der Anwalt eine höhere als die gesetzliche Vergütung. Die Höhen der geringeren Vergütung und der Erfolgsvergütung sind Verhandlungssache und vom voraussichtlichen Arbeitsaufwand und den Risiken des Falls abhängig (Beispiel: geringere Vergütung für den Fall des Misserfolgs: 50% und Erfolgsvergütung für den Fall des Erfolgs: 150%).
Die Vereinbarung eines Erfolgshonorars ist an bestimmte Voraussetzungen gebunden (vgl. § 4a RVG). Ob die Vereinbarung eines Erfolgshonorars in Betracht kommt, wird der Rechtsanwalt auf Anfrage prüfen.
Sofern der Mandant wirtschaftlich nicht in der Lage ist, die Kosten selbst aufzubringen, ist unter Umständen auch Prozesskosten- oder Beratungshilfe in Betracht zu ziehen.
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