Wer auf dem Golfplatz auf feuchtem Gras ausrutscht, hat keinen Anspruch auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld. Denn wer auf einem Rasenplatz Golf spielt, muss damit rechnen, dass das Gras feucht ist. Eine Haftung des Golfplatzbetreibers scheidet aus, da dieser keine Verkehrssicherungspflichten verletzt hat. So entschied das Landgericht München I (LG München I) am 10.12.2024 (13 O 7261/24).
Geklagt hatte eine Frau aus München. Die Frau war Mitglied eines Golfclubs und spielte regelmäßig Golf auf der vom Beklagten betriebenen Golfanlage. An einem Tag im September 2023 endete das Golfspiel der Klägerin leider abrupt mit einem Sturz. Als die Klägerin mit ihrem Golfwagen von Loch 2 zu Loch 3 ging, rutschte sie am nicht überdachten Abgang einer Unterführung aus und verletzte sich das Sprunggelenk. Sie kam in ein Krankenhaus, wo ein knöcherner Bandausriss und eine Außenbandruptur diagnostiziert wurden. Laut Krankenhausbericht sind die Verletzungen auf ein Umknicken mit dem Sprunggelenk zurückzuführen. Die Klägerin verlangte vom Betreiber der Golfanlage Schadensersatz und Schmerzensgeld und erhob Klage.
Das LG München I wies die Klage jedoch ab, da ein Verstoß gegen eine Verkehrssicherungspflicht nicht vorlag. Nach Auffassung des Gerichts konnte die Klägerin schon gar keine kausale Schädigung nachweisen. Sie behauptete, sie sei ausgerutscht. Aus dem Befund des Krankenhauses ergab sich jedoch, dass die Klägerin umgeknickt ist. Ein Umknicken kann jedoch auf ganz andere Ursachen zurückzuführen sein, so das LG München I.
Unabhängig davon lag ein Verstoß gegen eine Verkehrssicherungspflicht nicht vor. Das LG München I weist darauf hin, dass auf einem mit Gras bewachsenen Golfplatz jederzeit mit Grasbüscheln zu rechnen ist. Wer auf einem Rasenplatz Golf spielt, weiß, dass dieser regelmäßig gemäht wird. Dies entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, so das Gericht. Außerdem sind Grasbüschel ohne weiteres zu erkennen, diese können bei einer im Freien liegenden Anlage selbstverständlich auch feucht sein. Das Gericht stellt klar, dass einzelne womöglich feuchte Grasbüschel keine verkehrssicherungspflichtige Gefahrenquelle darstellen.
Die Klägerin hatte mit ihrer Klage keinen Erfolg. Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld bestehen nicht. Die Klägerin muss für die gesamten Kosten des Verfahrens aufkommen. Ob sie ihre Mitgliedschaft im Golfclub des Beklagten beendet hat, ist nicht bekannt.
LG München I, Urteil vom 10.12.2024– 13 O 7261/24
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