Wer sich nach getaner Arbeit duscht oder wäscht, kann hierfür unter Umständen Vergütung verlangen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass die Körperreinigung zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit gehört, wenn sich der Arbeitnehmer bei seiner geschuldeten Arbeitsleistung so sehr verschmutzt, dass ihm das Anziehen der Privatkleidung und der Nachhauseweg ohne Reinigung nicht zugemutet werden kann (Urt. vom 23.04.2024, 5 AZR 212/23).
Ob Körperreinigungszeiten als Arbeitszeit vergütet werden müssen, war höchstrichterlich bisher nicht entschieden worden. Es gab lediglich eine Entscheidung des BAG dazu, dass die Körperreinigung eines Müllwerkers nach Tätigkeitsende auch als Arbeit anzusehen ist. Einen Vergütungsanspruch verneinte das BAG jedoch, da eine Vergütungserwartung nicht gegeben war.
Was bislang nur für das An- und Ablegen der vom Arbeitgeber angeordneten Dienstkleidung und die Wegezeit vom Umkleideraum zum Arbeitsplatz galt, gilt jetzt auch für das Waschen bzw. Duschen nach getaner Arbeit, wenn der Nachhauseweg ohne Waschen nicht zumutbar ist. Diese Zeit ist vergütungspflichtige Arbeitszeit, so das BAG.
In dem vom BAG entschiedenen Fall ging es um einen Containermechaniker, der für die Beklagte Container prüft, abschleift und nachlackiert. Nach der Arbeit wäscht bzw. duscht sich der Kläger in der Regel. Die Arbeitskleidung lässt er auf Anordnung der Beklagten zur Reinigung im Betrieb. Der Kläger verlangt von der Beklagten rückwirkend für mehrere Jahre die Vergütung der Zeiten für das Waschen bzw. Duschen.
Das Landgericht hatte dem Grunde nach einer Vergütung der Waschzeit zugestimmt. Gleiches gilt für die Umkleide- und Wegezeit zu den Umkleideräumen. Wegen der eingelegten Revision der Parteien landete der Fall dennoch beim BAG.
Das BAG stellte nun erstmals höchstinstanzlich klar, dass Zeiten für die Körperreinigung nach getaner Arbeit vergütet werden müssen, wenn das Umkleiden und der Nachhauseweg ohne Körperreinigung nicht zumutbar sind. Hier kommt es auf die Umstände des Einzelfalls wie z.B. Verschmutzungsgrad an, so das BAG.
Allerdings war nach Auffassung des BAG die vorinstanzliche Entscheidung dennoch rechtsfehlerhaft. Denn das Landgericht hat die anfallenden Zeiten in Anlehnung an die Zeiten in der Alten- und Krankenpflege geschätzt. Diese Schätzung ist fehlerhaft, so das BAG. Außerdem hat das Landgericht keine Feststellungen zum Grad der Verschmutzung getroffen. Hiervon hängt jedoch ab, ob überhaupt eine Körperreinigung erforderlich war. Das BAG stellt klar, dass hierfür der Kläger die Beweislast trägt.
Das BAG hob das Urteil des Landgerichts auf und verwies den Rechtsstreit zurück. Das Landgericht muss nun erneut verhandeln und je nach Ergebnis der Beweisaufnahme erneut entscheiden.
Dass jedoch Dusch- und Waschzeiten grundsätzlich vergütungspflichtige Arbeitszeiten sein können, hat das BAG klargestellt, auch wenn das BAG in der Sache selbst keine Entscheidung getroffen hat.
BAG, Urteil vom 23.04.2024– 5 AZR 212/23
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