Wer als Schüler auf Klassenfahrt gegen das Alkoholverbot verstößt, muss mit Konsequenzen rechnen. Im schlimmsten Fall ist die Klassenfahrt vorzeitig beendet und der Schüler muss sich auf den Heimweg machen. Die für die vorzeitige Heimreise anfallenden zusätzlichen Kosten sind dann vom Schüler bzw. den Eltern zu tragen. Dies gilt zumindest dann, wenn die Eltern mit der Schule vorher eine entsprechende Vereinbarung getroffen haben. So entschied das Verwaltungsgericht Berlin (VG Berlin) am 15.11.2023 (VG 3 K 191/23).
In dem Fall ging es um die Klassenfahrt einer 10. Klasse aus Berlin nach München. Bevor die Klassenfahrt los ging, unterschrieben die Eltern der Schüler eine von der Schule vorgelegte Vereinbarung. Laut Vereinbarung sollten die Kosten für eine vorzeitige Heimreise im Falle eines Regelverstoßes von den Eltern getragen werden. Zu den Regeln zählte unter anderem ein striktes Alkoholverbot.
Während der Klassenfahrt kauften sieben Schüler der Klasse zwei Flaschen Wodka. Sie wurden erwischt und mit sofortiger Wirkung von der Klassenfahrt ausgeschlossen. Die Lehrer schickten die betreffenden Schüler vorzeitig nach Hause. Für die Heimreise sind pro Schüler Zusatzkosten in Höhe von ca. 150,- € angefallen, die die Mutter eines Schülers nicht übernehmen wollte.
Das Land Berlin verklagte die Mutter und bekam Recht.
Das VG Berlin entschied, dass die Mutter die Kosten übernehmen muss und bezieht sich auf die zuvor geschlossene Vereinbarung. Die Vereinbarung stellt einen öffentlich-rechtlichen Vertrag dar, wonach die Mutter wegen des eindeutigen Regelverstoßes zur Übernahme der Kosten für die vorzeitige Heimreise verpflichtet ist. Der Ausschluss von der Klassenfahrt war rechtmäßig. Zumindest ist die Ordnungsmaßnahme von der Mutter des Schülers nicht angegriffen worden. Damit ist die in der Vereinbarung geregelte Kostenfolge eingetreten, so das Gericht. Die Mutter des betreffenden Schülers muss die Mehrkosten für die vorzeitige Heimreise erstatten.
Die Entscheidung des VG Berlin ist rechtskräftig.
VG Berlin, Gerichtsbescheid vom 15.11.2023– VG 3 K 191/23
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