Der Wechsel von Rauchmeldern in einer Mietwohnung berechtigt den Vermieter nicht, die Miete zu erhöhen. Anders verhält es sich nur, wenn es sich um den erstmaligen Einbau der Rauchmelder handelt. In diesem Fall kann der Vermieter die Miete wegen Modernisierung erhöhen. Sind die Rauchmelder jedoch schon installiert und werden sie nur erneuert, ist eine Mieterhöhung ausgeschlossen. Dies gilt auch dann, wenn der Vermieter die Miete zum Zeitpunkt des erstmaligen Einbaus nicht erhöht hat, so der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 24.05.2023 (VIII ZR 213/21).
Geklagt hatte eine Vermieterin in Halle, die eine Mieterhöhung durchsetzen wollte. Im Jahr 2013 ließ die Vermieterin erstmalig Rauchmelder in der Wohnung installieren. Die Rauchmelder hatte die Vermieterin gemietet. Nach der Installation legte die Vermieterin die Kosten hierfür als Betriebskosten um. Die Mieter jedoch weigerten sich, die Kosten zu übernehmen und lehnten eine Zahlung ab.
Im Jahr 2019 nun kaufte die Vermieterin eigene Rauchmelder. Die gemieteten Rauchmelder wurden abgebaut und die neuen Rauchmelder installiert. Daraufhin wollte die Vermieterin die Miete wegen Modernisierung erhöhen. Schließlich habe eine Modernisierung stattgefunden, so die Vermieterin. Sie erklärte die Mietererhöhung um 0,79 € im Monat. Aber die Mieter weigerten sich auch diesmal und die Vermieterin erhob Klage.
Nachdem das Amtsgericht der Klage statt gab und das Landgericht die Berufung zurückwies, sprach der BGH nun ein Machtwort.
Der Wechsel von bereits vorhandenen Rauchmeldern stellt keine Modernisierungsmaßnahme dar, so der BGH. Eine Mieterhöhung wegen Modernisierung ist nach dem Urteil des BGH daher ausgeschlossen. Hieran ändert auch nichts die Tatsache, dass zum Zeitpunkt des erstmaligen Einbaus der Rauchmelder keine Mieterhöhung erfolgt ist oder die Kosten nicht anderweitig vom Mieter gezahlt wurden. Dies stellt der BGH klar.
Werden die Rauchmelder jedoch erstmalig installiert, weil sie vorher noch gar nicht vorhanden waren, kann der Vermieter eine Mieterhöhung verlangen. Dies war hier jedoch nicht der Fall.
Die Vermieterin scheiterte mit ihrer Klage in letzter Instanz. Der BGH wies die Klage der Vermieterin, es ging in der Summe um 11,06 €, ab. Statt dessen muss die Vermieterin nun sämtliche Kosten des Rechtsstreits tragen.
BGH, Urteil vom 24.05.2023 – VIII ZR 213/21
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