Wer sich beim Drohne fliegen nicht an die Regeln hält, riskiert ein Bußgeld. So erging es einem Drohnenpiloten, der seine Kameradrohne DJI Mini 2 im Dezember 2021 in der vorpommerschen Stadt Wolgast aufsteigen ließ. Diese Drohne hat ein Gewicht von unter 250 Gramm und unterliegt deshalb weniger strengen Vorschriften als schwerere Modelle. Dem Hobbypiloten wurden eine Bundesfernstraße, eine Bundeswasserstraße und eine Bahnlinie zum Verhängnis. Hinzu kam, dass er die Drohne nicht vorschriftsmäßig gekennzeichnet und eine Menschenansammlung überflogen hatte.
Das Amtsgericht Schwerin erkannte in dem Fall fünf Verstöße gegen Gesetze.
Verstoß 1: Der Betroffene hatte die Drohne nicht mit einer Registrierung versehen. Vorgeschrieben ist das gemäß § 58 Absatz 2 Nummer 4 LuftVG, Art. 14 Absatz 5, 8 VO (EU) 2019/947. Diese Pflicht gilt auch für 249 Gramm-Drohnen, wenn sie, wie hier, eine Kamera haben.
Verstöße 2 bis 4: Hinzu kam der Vorwurf, die vorgeschriebenen Abstände zur Bundesstraße, zur Bundeswasserstraße und zu einer Bahnlinie nicht eingehalten zu haben, geregelt in § 21h Absatz 3 Nummer 5 LuftVO.
Verstoß 5: Außerdem flog der Betroffene über eine Menschenansammlung. Am Ort des Flugs fand eine Demonstration statt, an der zahlreiche Menschen teilnahmen. Verboten ist das Überfliegen solcher Menschenansammlungen gemäß VO (EU) 2019/947 – Anhang Teil A, UAS.OPEN.020 Nummer 1.
Das Amtsgericht verneinte aber einen Verstoß gegen die Versicherungspflicht. Bußgeldbewehrt ist diese Pflicht gemäß § 58 Absatz 2 Nummer 15 LuftVG, § 102 LuftVO. Die Bußgeldbehörde vertrat die Auffassung, dass die Versicherungspflicht nicht erfüllt sei, obwohl der Betroffene eine Versicherung für seine Drohne abgeschlossen hatte. Denn die Versicherung zahlt nicht im Fall von Regelverstößen, wie sie hier vorliegen.
Das Amtsgericht sah das anders: wer eine Versicherung abgeschlossen hat, genügt seiner Versicherungspflicht. Das gilt auch dann, wenn die Versicherung im Fall von Verstößen nicht eintrittspflichtig ist. Dies sei eine vom Bußgeld zu trennende zivilrechtliche Angelegenheit.
Bei einem gesetzlichen Bußgeldrahmen von bis zu 50.000 Euro erscheint das Bußgeld von 1250 Euro noch moderat. Schmerzlich ist es trotzdem, denn das ist mehr Geld als die Drohne neu kostet.
Gerichtsentscheidungen zu Verstößen mit Drohnen sind relativ selten. Wahrscheinlich liegt das daran, dass Verstöße häufig nicht geahndet werden, weil sie schlichtweg niemandem auffallen. Günstig für die Polizei bzw. Pech für den Betroffenen war hier, dass sich aufgrund der Demo Polizisten vor Ort aufhielten und feststellen konnten, wo sich der Pilot aufhielt.
An einem wichtigen Punkt begegnet die Entscheidung rechtlichen Bedenken. Im Gesetz ist bestimmt, unter welchen Voraussetzungen bestimmte Abstände zu Bundesfernstraßen, Bundeswasserstraßen und Bahnlinien unterschritten werden dürfen. Der prinzipiell einzuhaltende Abstand beträgt sowohl darüber als auch seitlich 100 Meter (§ 21h Absatz 3 Nummer 5 LuftVO). Allerdings enthält das Gesetz Ausnahmen, beispielsweise dann,
Auf die 10 Meter-Ausnahme gemäß § 21h Absatz 3 Nummer 5 Buchstabe c LuftVO hatte sich der Betroffene hier berufen. Im Urteil des Amtsgerichts Schwerin heißt es dazu:
„Der Einwand des Betroffenen, dass für ihn lediglich ein Abstand von 10 m einzuhalten gewesen wäre, ist unzutreffend, da die Abstandsregelung des § 21 Abs. 3 Var. 1 Nr. 5 c) LuftVO, nur dann in Betracht kommt, wenn überhaupt eine Zustimmung der zuständigen Stelle oder des Betreibers der Einrichtungen vorgelegen hätte. Liegt eine solche nicht vor, ist stets der Abstand von 100 m einzuhalten.“
AG Schwerin, Urteil vom 05.04.2023 – 35 OWi 6/23
Das Amtsgericht Schwerin meint, dass die Voraussetzungen der Ausnahmetatbestände kumulativ – d.h. allesamt zugleich – erfüllt sein müssen, um eine Unterschreitung des 100-Meter-Abstands zu legitimieren. Danach bedürfte die Anwendung der 1:1-Regel nach Buchstabe c stets der Zustimmung nach Buchstabe b.
Das ist mit dem Gesetzeswortlaut aber nicht in Einklang zu bringen. Richtig ist, dass das Gesetz in § 21h Absatz 3 Nummer 5 LuftVO je Buchstabe einen eigenständigen Ausnahmetatbestand regelt. Das heißt, dass die Unterschreitung des Abstands zulässig ist, wenn die Zustimmung des Betreibers vorliegt „oder“ wenn die 1:1-Regel eingehalten wird.
Da hier ein Verstoß gegen die 1:1-Regel nicht ersichtlich ist, erfolgte die Verurteilung wegen Unterschreitung des Abstands zur Bahnlinie und zur Bundeswasserstraße zu Unrecht.
Vor einer Verurteilung kann dieser Rechtsfehler den Betroffenen aber nicht bewahren. Zwar ist die Verurteilung im Hinblick auf den Abstand zur Bahnlinie und zur Bundeswasserstraße rechtswidrig, aber für das Überfliegen der Bundesfernstraße und der Menschenansammlung bleibt es bei einem Verstoß. Allerdings wäre bei nur drei statt fünf Verstößen das Bußgeld geringer zu bemessen.
Amtsgericht Schwerin, Urteil vom 05.04.2023 – 35 OWi 6/23
Wer sich nach getaner Arbeit duscht oder wäscht, kann hierfür unter Umständen Vergütung verlangen. Das…
Wer als Fahrgast in einem Linienbus mitfährt, sollte sich einen Sitzplatz suchen oder zumindest sehr…
Wer in einem Mehrfamilienhaus lebt, ist nicht immer glücklich mit seinen Nachbarn. Insbesondere wenn es…
Das Landessozialgericht Berlin–Brandenburg (LSozG Berlin-Brandenburg) stellte in einem aktuellen Urteil klar, dass ein Sturz während…
Der Verkauf eines angeblich „kerngesunden“ in Wirklichkeit aber kranken Hundes durch die Stadt Ahlen an…
Die Frage, ob ein Wegeunfall ein Arbeitsunfall ist, wird oft erst vor Gericht geklärt. Lehnt…