Rücktrittskostenversicherung muss eingesetzte Bonusmeilen erstatten (BGH, Urt. v. 01.03.2023 – IV ZR 112/22)

Der Bundesgerichtshof (BGH) stellt in einem aktuellen Urteil klar, dass die Rücktrittskostenversicherung bei einem stornierten Flug auch die eingesetzten Bonusmeilen zu erstatten hat. Bezahlt der Reisende also den Flug mit angesammelten Bonusmeilen, ist von der Rücktrittskostenversicherung im Falle einer Stornierung der Wert der Bonusmeilen zu erstatten, so der BGH (Urteil vom 01.03.2023 – IV ZR 112/22).

Stärkung der Rechte von Reisenden

Mit diesem Urteil stärkte der BGH erneut die Rechte von Reisenden. Geklagt hatte ein Mann, der Flüge in die USA und zurück gebucht hatte. Der Vielflieger bezahlte die Flüge mit angesammelten Bonusmeilen. Er konnte die Flüge wegen Krankheit jedoch nicht antreten. Der Mann stornierte die Flüge und hoffte auf Erstattung der Kosten.

Keine Erstattung nach dem Bonusprogramm

Das Bonusprogramm der Fluggesellschaft sah in einem solchen Fall keine Erstattung vor. Nach den Bedingungen der Fluggesellschaft werden die eingesetzten Bonusmeilen bei einer Stornierung ausdrücklich nicht erstattet.

Reiserücktrittskostenversicherung

Allerdings hatte die Frau des Mannes eine Reiserücktrittskostenversicherung für die Familie abgeschlossen. Diese Versicherung sollte nun zahlen. Die Versicherung verweigerte jedoch eine Erstattung und berief sich auf ihre Versicherungsbedingungen. Hiernach sind im Versicherungsfall bis zu 80% des Reisepreises zu erstatten. Eine Entschädigung wird in diesem Fall für die „vertraglich geschuldeten Rücktrittskosten“ geleistet wird. Nach Auffassung der Versicherung sind eingesetzte Bonusmeilen davon nicht umfasst.

Landgericht weist die Klage ab

Auch das Landgericht Wuppertal vertrat diese Auffassung und wies die Klage des Mannes ab.

BGH: Auch Bonusmeilen sind zu erstatten!

Nun stellte der BGH jedoch klar, dass auch eingesetzte Bonusmeilen von einer Rücktrittskostenversicherung zu erstatten sind. Denn es ist auf den durchschnittlichen Versicherungsnehmer abzustellen, der Schutz vor solchen Kosten erwartet, die entstehen, wenn die Reise wegen Krankheit nicht angetreten werden kann. Hierzu zählen nach Auffassung des BGH auch Bonusmeilen, auch wenn diese auf dem Markt nicht handelbar sind. Denn der Kläger kann sie im Rahmen des Bonusprogramms einsetzen und erhält hierfür eine Gegenleistung. Aus diesem Grund sind auch eingesetzte Bonusmeilen von der Rücktrittskostenversicherung umfasst, so der BGH.

Wert der Bonusmeilen muss noch ermittelt werden

Allerdings ist noch nicht geklärt, welchen Wert die eingesetzten Bonusmeilen haben. Dies muss nun noch vom Landgericht Wuppertal geklärt werden. Erst dann ist klar, in welcher Höhe die Versicherung eine Erstattung leisten muss. Dass der Wert der Bonusmeilen zu erstatten ist, ist vom BGH zumindest entschieden worden. Das Urteil des BGH ist für das Landgericht Wuppertal jedenfalls bindend.

BGH, Urteil vom 01.03.2023 – IV ZR 112/22

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