Bei Kosten für die Heilbehandlung eines verletzten Tieres ist der Schadensersatz nicht auf 130% des Marktwerts beschränkt.
Gesetzlich sind Tiere zwar keine Sachen, die Vorschriften über Sachen sind aber entsprechend anzuwenden (§ 90a BGB). Das gilt prinzipiell auch für die Bemessung von Schadensersatz bei Verletzung eines Tieres.
Übersteigen die Reparaturkosten einer Sache den Marktwert, hat sich in der Rechtsprechung durchgesetzt, den Schadensersatz auf 130% des Marktwerts zu deckeln. Die Beschränkung folgt dem Prinzip, dass Schadensersatz grundsätzlich nur dazu dienen soll, den vorherigen Zustand wiederherstellen (vgl. § 249 BGB). Vor diesem Hintergrund wird Geschädigten, die an ihrer Sache hängen, ein 30%-iger Zuschlag zugebilligt. Ob diese Beschränkung auch auf die Kosten für die Heilbehandlung eines Tieres anzuwenden ist, hatte das Amtsgericht Düsseldorf zu entscheiden (27 C 40/21).
Ein Schäferhund hatte einen kleineren Hund gebissen und schwer verletzt. Der Halter des Schäferhundes hatte die Heilbehandlungskosten des kleineren Hundes dem Mitverschulden entsprechend anteilig zu ersetzen. Im Prozess streitig war, ob bei der Ersatzpflicht des Halters des Schäferhundes die vollen Behandlungskosten in Höhe von knapp 2000 Euro anzusetzen sind oder ob hierbei der Zeitwert des kleineren Hundes zu veranschlagen ist. Der kleinere Hund war bereits acht Jahre alt und hatte 1200 Euro gekostet.
Das Amtsgericht Düsseldorf urteilte, dass die 130%-Grenze bei Heilbehandlungskosten von Tieren keine Anwendung findet. Vielmehr sei eine höhere Grenze, die ein Vielfaches des Marktwertes betrage, anzusetzen. Wie hoch der Faktor des Vielfachen ist, lässt sich der Entscheidung nicht entnehmen.
AG Düsseldorf, Urteil vom 03.02.2022 – 27 C 40/21
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