Wer als Fahrradlieferant arbeitet, kann von seinem Arbeitgeber verlangen, dass ihm ein Fahrrad zur Verfügung gestellt wird. Gleiches gilt für ein Handy, wenn dieses für die Arbeit benötigt wird. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer für die Nutzung seines eigenen Fahrrads oder Handys einen angemessenen Ausgleich gewährt. So urteilte das Bundesarbeitsgericht (BAG) am 10.11.2021 (5 AZR 334/21) und stärkte damit einmal mehr die Rechte von Arbeitnehmern.
Geklagt hatte ein Fahrradlieferant, der Speisen und Getränke auslieferte. Die Aufträge erhielt dieser jeweils über eine spezielle App auf seinem Handy. Im Arbeitsvertrag war geregelt, dass der Fahrradlieferant sowohl sein eigenes Fahrrad als auch sein eigenes Handy benutzen muss. Für jede tätige Arbeitsstunde gewährte der Arbeitgeber eine Reparaturgutschrift in Höhe von 0,25 €, sollte das Fahrrad einmal repariert werden müssen. Die Gutschrift galt ausschließlich bei einem bestimmten Partnerunternehmen.
Hiermit war der Arbeitnehmer jedoch nicht einverstanden und erhob Klage. Er vertrat die Auffassung, sein Arbeitgeber müsse ihm sowohl Fahrrad als auch Handy zur Verfügung stellen. Schließlich handelte es sich um Arbeitsmittel, die für die Ausführung seiner Arbeit zwingend erforderlich sind. Und solche Arbeitsmittel hat nun einmal grundsätzlich der Arbeitgeber bereit zu stellen.
Die Klage hatte in erster Instanz zunächst keinen Erfolg. Auf die Berufung gab das Landesarbeitsgericht dem Arbeitnehmer jedoch Recht. Nun entschied das BAG über die Revision.
Und das BAG stellt klar: Die Klausel im Arbeitsvertrag, wonach der Arbeitnehmer sein eigenes Fahrrad und sein eigenes Handy benutzen muss, ist unwirksam. Eine solche Klausel widerspricht dem Grundgedanken des Arbeitsverhältnisses, so das BAG. Denn die für die Ausübung der Tätigkeit benötigten Arbeitsmittel hat grundsätzlich der Arbeitgeber zu stellen. Auch für deren Funktionsfähigkeit hat grundsätzlich der Arbeitgeber zu sorgen. So geht es aus dem Urteil des BAG hervor.
Auch ist die vorgesehene Kompensation von 0,25 € je Arbeitsstunde nach Auffassung des BAG in jedem Fall nicht ausreichend. Insbesondere richtet sich die Höhe des Ausgleichs nicht nach Fahrkilometern, sondern nach Arbeitszeit. Zudem kann der Arbeitnehmer nicht frei darüber verfügen, sondern ist an das Partnerunternehmen gebunden. Für die Nutzung des eigenen Handys ist überhaupt keine Kompensation vorgesehen.
Damit ist nach Auffassung des BAG die Klausel im Arbeitsvertrag in jedem Fall unwirksam. Der Arbeitnehmer kann von seinem Arbeitgeber verlangen, dass dieser ihm sowohl ein Fahrrad als auch ein internetfähiges Smartphone zur Verfügung stellt.
In welcher Höhe ein Ausgleich für die Nutzung des eigenen Fahrrads oder Handys akzeptabel wäre, hat das BAG nicht entschieden. Dies wird nach einer möglicherweise erfolgten Nachbesserung des Arbeitsvertrages wohl Gegenstand eines anderen Rechtsstreits werden.
BAG, Urteil vom 10.11.2021 – 5 AZR 334/21
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