Umlage der Kosten für Kabelanschluss auf den Mieter bis 2024 zulässig (BGH, Urt. v. 18.11.2021 – I ZR 106/20)

Der Vermieter darf die Kosten für einen Breitbandkabelanschluss für die gesamte Dauer des Mietverhältnisses auf den Mieter umlegen. Dies gilt bis zum 30.6.2024. So entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil am 18.11.2021 (I ZR 106/20).

Umlage der Kosten für Kabelanschluss

Das sogenannte Nebenkostenprivileg für Vermieter bei Kabelgebühren sorgte in der Vergangenheit immer wieder für Ärger. Der Vermieter konnte die Kosten für einen laufenden Breitbandkabelvertrag auf alle Mieter umlegen, unabhängig davon, ob der Mieter den Kabelanschluss nutzte. Eine Wahl hatte der Mieter nicht.

Neue Rechtslage ab 1.12.2021

Der Gesetzgeber hat jedoch reagiert und das Nebenkostenprivileg zumindest für die Kabelgebühren abgeschafft. Aus dem neuen TKModG geht hervor, dass die Kosten für vom Vermieter abgeschlossene TV-Kabelverträge nicht mehr auf die Mieter umgelegt werden dürfen. Das neue Gesetz tritt zum 1.12.2021 in Kraft.

Übergangsregelung bis 30.6.2024

Allerding gilt bis zum 30.6.2024 für die Kabelgebühren eine Übergangsregelung. Der BGH stellte nun klar, dass bis dahin der Vermieter die Kabelgebühren als Nebenkosten für die Mieter weiterhin umlegen darf.

Entscheidend war hier die Vorschrift des § 43b TKG, wonach ein Vertrag über öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste in seiner Mindestlaufzeit 24 Monate nicht überschreiten durfte. Der BGH stellte klar, dass es sich bei der Bereitstellung des Kabelfernsehens um solche Dienste handelt.

Mietvertrag und somit Kabelanschluss kündbar

Allerdings werden diese Dienste über den Mietvertrag mit dem Mieter zur Verfügung gestellt. Der Mietvertrag ist vom Mieter zwar auf unbestimmte Zeit geschlossen, kann aber nach den gesetzlichen Vorschriften jederzeit unter Einhaltung der Kündigungsfrist zum Ablauf des übernächsten Monats gekündigt werden.

Aus diesem Grund verstößt die Umlage der Kosten für den Kabelanschluss nicht gegen § 43b TKG, so der BGH.

Auch eine entsprechende Anwendung des §43b TKG kommt nach Auffassung des BGH nicht in Betracht.

Umlage bis zum 30.6.2024 zulässig

Somit gilt zumindest bis zum 30.6.2024: Der Vermieter darf die Kosten für den Kabelanschluss auf die Mieter umlegen, auch wenn diese dagegen sind.

Danach ist die Umlage allerdings nicht mehr zulässig und die Mieter können selbst entscheiden, welchen Anbieter sie nehmen oder ob sie sogar gänzlich auf einen Anschluss verzichten.

Mit der Gesetzesänderung und nun auch dem Urteil des BGH dürften sämtliche Unklarheiten diesbezüglich beseitigt sein.

Geklagt hatte ursprünglich die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. Sowohl das Landgericht in erster Instanz als auch die Berufungsinstanz hatten die Klage abgewiesen. Mit dem Urteil des BGH scheitert die Klägerin nun auch in dritter Instanz.

BGH, Urteil vom 18.11.2021 – I ZR 106/20

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