Eine betriebsbedingte Kündigung ist unwirksam, wenn zugleich für andere Mitarbeiter mit gleicher Tätigkeit Kurzarbeit eingeführt wurde. Denn die gleichzeitige Einführung von Kurzarbeit spricht gegen einen dauerhaft gesunkenen Beschäftigungsbedarf. So entschied das Landesarbeitsgericht München (LAG München) am 05.05.2021 (5 Sa 938/20).
In dem Rechtsstreit ging es um die Kündigung einer Mitarbeiterin, die als Reiseleiterin und Stadtführerin in Bayern arbeitete. Im Frühjahr 2020 kam es jedoch aufgrund der Coronapandemie zu massiven Einschränkungen im Tourismus. Stadtführungen fanden praktisch nicht mehr statt.
Die Beklagte, bei der Stadtführerin angestellt war, konnte ihre Mitarbeiter nicht mehr oder nur zu einem geringen Teil beschäftigen. Die Beklagte schlug unter anderem vor, den Lohn zu kürzen, um die finanziellen Engpässe auszugleichen. Die Stadtführerin war damit zunächst nicht einverstanden. Zumindest kam eine endgültige Einigung nicht zustande.
Daraufhin führte die Beklagte für die Mitarbeiter Kurzarbeit ein. Nur die Stadtführerin erhielt die Kündigung, aus dringenden betrieblichen Gründen, wie es hieß.
Hiergegen klagte die Stadtführerin und bekam in zweiter Instanz Recht!
Die Kündigung war unwirksam, so das LAG München. Denn die Beklagte konnte einen dauerhaft gesunkenen Beschäftigungsbedarf nicht nachweisen. Neben der Klägerin war nämlich noch eine weitere Kollegin als Stadtführerin und Reiseleiterin bei der Beklagten beschäftigt. Und für diese ordnete die Beklagte nur Kurzarbeit an.
Das LAG München stellte nun klar, dass die gleichzeitige Einführung von Kurzarbeit für Mitarbeiter mit den gleichen Aufgaben klar gegen einen dauerhaft gesunkenen Beschäftigungsbedarf spricht. So verhielt es sich hier. Entscheidend ist der Zeitpunkt der Kündigung, so das Gericht.
Die Beklagte hatte die Kurzarbeit zeitgleich mit dem Ausspruch der Kündigung angeordnet. Damit war nach Auffassung des Gerichts von einem dauerhaft gesunkenen Beschäftigungsbedarf nicht mehr auszugehen.
Unbeachtlich war in diesem Fall, dass die Mitarbeiterin, die zunächst in Kurzarbeit war, später ebenfalls ihre Kündigung erhielt. Denn entscheidend war der Zeitpunkt der Kündigung der Klägerin.
Das LAG München entschied daher, dass die Kündigung der Stadtführerin aus betrieblichen Gründen unwirksam war.
LAG München, Urteil vom 05.05.2021 – 5 Sa 938/20
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