Muss die Versicherung für den Diebstahl eines Autos aufkommen, wenn sich der Autoschlüssel in einem Briefkasten befand und von dort heraus gestohlen wurde? Diese Frage hatte das Landgericht Oldenburg (LG Oldenburg) zu klären.
Der Kläger hatte sein Auto teilkaskoversichern lassen. Wegen einer anstehenden Reparatur brachte er sein Auto in die Werkstatt. Er stellte es am Abend auf dem Parkplatz der Werkstatt ab. Den Autoschlüssel warf der Kläger in den Briefkasten im Eingangsbereich.
Am nächsten Morgen allerdings war das Auto verschwunden, ebenso der Autoschlüssel. Offensichtlich nahm jemand den Autoschlüssel aus dem Briefkasten und fuhr dann mit dem Auto davon.
Der Kläger verlangte nun von seiner Versicherung die Regulierung des Schadens. Die Teilkaskoversicherung zahlte jedoch nur zum Teil und kürzte den Anspruch um ca. 9.000,- € mit der Begründung, dass den Kläger wegen des Einwurfs in den Briefkasten grobe Fahrlässigkeit anzulasten ist.
Daraufhin erhob der Kläger Klage beim LG Oldenburg, mit Erfolg!
Das Gericht wies zwar darauf hin, dass die Versicherung nach § 28 Absatz 2 VVG die Leistung kürzen kann, wenn den Versicherungsnehmer grobe Fahrlässigkeit trifft. Allerdings handelte der Kläger hier nicht grob fahrlässig, so das Gericht.
Der Briefkasten befindet sich direkt im Eingangsbereich der Werkstatt und ist fest in die Fassade integriert. Von außen sieht der Briefkasten stabil und sicher aus. Insbesondere wirkt der Briefkasten so, als ob eingeworfene Schlüssel so weit nach unten fallen, dass man sie von außen nicht mehr herausholen kann. Dies hatte der Kläger auch geprüft.
Aus diesem Grund entschied das Gericht, dass den Kläger keine grobe Fahrlässigkeit traf, als er den Autoschlüssel in den Briefkasten warf. Anders wäre es, wenn eindeutig klar ist, dass ein Schlüssel leicht wieder aus dem Briefkasten gezogen werden kann, so das Gericht. Dann müsste man von grober Fahrlässigkeit ausgehen und die Versicherung dürfte ihre Leistung um den Anteil der Fahrlässigkeit kürzen. Hierauf weist das Gericht in seinem Urteil hin.
Da dem Kläger allerding keine grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen war, durfte die Versicherung den Anspruch auch nicht kürzen. Sie musste daher auch die restlichen einbehaltenen ca. 9.000,- € an den Kläger auszahlen.
Das Urteil ist rechtskräftig.
LG Oldenburg, Urteil vom 14.10.2020 – 13 O 688/20
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