Endet das Arbeitsverhältnis mit Minusstunden, darf der Arbeitgeber den Lohn nur dann kürzen, wenn dies im Arbeitsvertrag ausdrücklich vereinbart ist. So geht es aus dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg (LArbG Nürnberg) vom 19.05.2021 hervor (4 Sa 423/20).
Das Arbeitsverhältnis des Klägers dauerte nur knapp über ein Jahr. Es endete mit der Kündigung durch die Arbeitgeberin. Daraufhin stritten die Parteien zunächst um die Kündigung, dann um die Abrechnung und schließlich um die Rückforderung von Lohnzahlungen.
Der erste Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht endete mit einem Vergleich. Der Vergleich enthielt diverse Regelungen zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. So erfolgte unter anderem die Freistellung des Klägers. In diesem Zusammenhang sollte Einigkeit darüber bestehen, dass Urlaubsansprüche und etwaige Zeitguthaben in natura eingebracht sind.
Das Arbeitsverhältnis sollte nun noch ordnungsgemäß abgerechnet werden. Weitere finanziellen Ansprüche sollen dann jedoch nicht mehr bestehen sollen. So hieß es im Vergleich.
Mit Abschluss des Vergleichs war der Streit jedoch noch lange nicht vorbei. Die Parteien stritten erneut um Nachzahlungen und Rückzahlungen. So verlangte die Arbeitgeberin im Hinblick auf die Minusstunden des Klägers die anteilige Rückzahlung des gezahlten Entgelts.
Dieser Streit landete nun in zweiter Instanz beim LArbG Nürnberg. Und das LArbG Nürnberg entschied: Ohne ausdrückliche Vereinbarung im Arbeitsvertrag darf der Arbeitgeber den Lohn für Minusstunden nicht kürzen, wenn das Arbeitsverhältnis endet. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Arbeitnehmer vor Ende des Arbeitsverhältnisses nicht die Möglichkeit hatte, einen Ausgleich der Stunden vorzunehmen.
So verhielt es sich hier. Der Kläger wurde bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses unwiderruflich freigestellt. Er hatte somit keine Gelegenheit, die Minusstunden auszugleichen. Eine ausdrückliche Regelung im Arbeitsvertrag, dass Minusstunden dennoch beim Lohn abgezogen werden dürfen, gab es im Arbeitsvertrag nicht. Aus diesem Grund darf der bereits gezahlte Lohn hierfür nicht später wieder zurückgefordert werden, so das LArbG Nürnberg.
Außerdem scheitert eine Rückforderung nach Auffassung des LArbG bereits an dem geschlossenen Vergleich. In dem Vergleich heißt es, dass die Freistellung unter Einbringung von Urlaub und etwaigen Zeitguthaben erfolgt. Nach Auffassung des LArbG Nürnberg soll mit dieser Regelung auch ausgeschlossen sein, etwaige Minusstunden einzubringen. Dies muss sich die Arbeitgeberin anrechnen lassen, so das Gericht.
Schließlich enthält der Vergleich auch eine so genannte Abgeltungsklausel, wonach keine gegenseitigen Ansprüche mehr bestehen. Das LArbG Nürnberg weist darauf hin, dass damit auch Abzugsansprüche der Arbeitgeberin ausgeschlossen sind.
Der Streit um etwaige Rückzahlungen dürfte nun endgültig vom Tisch sein. Die Revision hat das das LArbG Nürnberg nämlich nicht zugelassen.
LArbG Nürnberg., Urteil vom 19.05.2021 – 4 Sa 423/20
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