Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, im Endzeugnis seinen Dank und das Bedauern über das Ausscheiden auszudrücken. Auch gute Wünsche für die Zukunft müssen nicht in der Schlussformel stehen. Dies gilt erst recht, wenn der Arbeitnehmer im Endzeugnis mit „gut“ bewertet wurde. So geht es aus einem Urteil des Landesarbeitsgericht München (LAG München) vom 15.07.2021 hervor (3 Sa 188/21).
Endet das Arbeitsverhältnis, geht der Streit oft erst richtig los. Häufig geht es um die Höhe einer Abfindung. Aber auch der Inhalt des Arbeitszeugnisses ist nicht selten Anlass für Streit. Auf den ersten Blick scheinen die meisten Arbeitszeugnisse ähnlich zu sein. Der Aufbau und die Verwendung formelhafter Formulierungen sind der Grund dafür. Nur kleine aber feine Unterschiede in der Formulierung lassen den Leser erkennen, wie der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer bewertet.
Nach Ende des Arbeitsverhältnisses kann der Arbeitnehmer ein Endzeugnis verlangen. Der Inhalt des Endzeugnisses ist für zukünftige Bewerbungen durchaus von Bedeutung.
Am Ende dieses Zeugnisses findet sich der Schlussabsatz. Hier teilt der Arbeitgeber mit, zu wann das Arbeitsverhältnis endet, wenn nicht zum Schaden des Arbeitnehmers, auch von wem veranlasst.
Häufig schließt das Endzeugnis mit dem Dank des Arbeitgebers ab. Auch das Bedauern über das Ausscheiden und gute Wünsche gehören zum „guten Ton“ in einer Schlussformel.
Aber hat der Arbeitnehmer hierauf auch einen Anspruch? Hierzu hat sich bereits das Bundesarbeitsgericht (BAG) in seinem Grundsatzurteil vom 11.12.2012 (9 AZR 227/11) geäußert: Ein Recht auf Dank, Bedauern und gute Wünsche für die Zukunft hat der Arbeitnehmer nicht. Dies sind lediglich persönliche Empfindungen des Arbeitgebers, auf die der Arbeitnehmer keinen Anspruch hat.
In dem aktuellen Urteil des LAG München ging es ebenfalls um die Schlussformel eines Endzeugnisses. Die Klägerin als ehemalige Arbeitnehmerin klagte auf Erteilung eines Endzeugnisses mit vollständiger Schlussformel. Die Schlussformel sollte Dank, Bedauern und gute Wünsche für die Zukunft enthalten. Die ehemalige Arbeitgeberin bewertete die Klägerin im Endzeugnis mit „gut“.
Vor dem Arbeitsgericht hatte die Klägerin keinen Erfolg. Das LAG München wies nun die Berufung der Klägerin zurück. Unter Verweis auf die Rechtsprechung des BAG habe die Klägerin schon keinen rechtlichen Anspruch auf eine vollständige Schlussformel.
Dies gilt nach Auffassung des LAG München erst recht, da die Klägerin im Endzeugnis nur mit „gut“ bewertet worden ist. In diesem Fall muss die Arbeitgeberin schon gar nicht ein Bedauern über das Ausscheiden zum Ausdruck bringen.
Auch (gute) Wünsche für die private Zukunft müssen nicht Bestandteil der Schlussformel sein. Hierauf besteht kein rechtlicher Anspruch, so das LAG München.
Hieran ändern auch etwaige nur an die Klägerin gerichtete Emails nichts. Die Vorgesetzte hatte in einer Email an die Klägerin ihr Bedauern ausgedrückt und der Klägerin für die Zusammenarbeit gedankt. Diese Äußerungen waren aber nur für die Klägerin bestimmt. Hieraus ergibt sich kein Anspruch auf Aufnahme in das Endzeugnis, welches einem größeren Kreis an Empfängern zugänglich gemacht werden könnte.
Die Klägerin muss sich nun mit dem erteilten Endzeugnis zufriedengeben, auch ohne Dank, Bedauern und Wünschen. Die Revision wurde nicht zugelassen.
LAG München, Urteil vom 15.07.2021 – 3 Sa 188/21
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