Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist gemäß § 58 VwGO schriftlich oder elektronisch zu erteilen. Diese Anforderungen lassen sich bei einem mündlichen Verwaltungsakt durch eine nachträgliche schriftlich Bestätigung erreichen.
Auch bei einem mündlichen Verwaltungsakt kann wirksam eine Rechtsbehelfsbelehrung erfolgen. Das setzt voraus, dass der mündlich erteilte Verwaltungsakt nachträglich schriftlich mit Rechtsbehelfsbelehrung bestätigt wird. So hat es der VGH München entschieden.
VGH München, Beschluss vom 21.04.2021 – 12 CS 21.1400
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