Das Umgangsrecht des leiblichen Vaters wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Vater in die Adoption seines Kindes einwilligt. Dies gilt auch wenn der Vater das Kind mittels einer privaten Samenspende gezeugt hat. So geht es aus einem aktuellen Beschluss des BGH hervor (Beschluss vom 16.06.2021 – XII ZB 58/20).
In dem vom BGH entschiedenen Fall ging es um ein im Jahr 2013 geborenes Kind. Das Kind wurde mittels einer privaten Samenspende gezeugt und lebte nach der Geburt bei der Mutter. Die Mutter lebte mit ihrer Lebenspartnerin in eingetragener Lebenspartnerschaft zusammen. Als das Kind ein Jahr alt war, adoptierte die Lebensgefährtin der Mutter das Kind als Stiefkind. Der Vater willigte in die Adoption ein.
Der leibliche Vater hatte regelmäßig Kontakt zu seinem Kind. Die Umgangskontakte fanden entweder in der häuslichen Umgebung des Kindes statt oder außerhalb, dann von der Mutter oder der Lebensgefährtin begleitet.
Als das Kind fünf Jahre alt war, äußerte der Vater den Wunsch, sein Kind regelmäßig zu treffen und dies auch bei sich zu Hause. Die Mutter und ihre Lebensgefährtin waren jedoch dagegen.
Der Vater stellte daraufhin beim zuständigen Amtsgericht einen Antrag auf Umgangsregelung dahingehend, dass er sein Kind alle 14 Tage dienstags von der Kita abholt und es um 18.00 Uhr zurück nach Hause bringt.
Das Amtsgericht lehnte den Antrag jedoch ab. Auch die Beschwerde hatte keinen Erfolg. Nach Auffassung des Beschwerdegerichts hat der Vater keinen Anspruch auf ein Umgangsrecht.
Der BGH sieht dies jedoch anders. Ein Umgangsrecht des Vaters kann durchaus bestehen. Anspruchsgrundlage ist hier § 1686a Absatz 1 Nummer 1 BGB, so der BGB. Nach dieser Vorschrift hat der leibliche Vater ein Umgangsrecht, wenn er ernsthaftes Interesse an dem Kind gezeigt hat und der Umgang dem Kindeswohl dient.
Dass das Kind mittels einer privaten Samenspende gezeugt wurde, ändert hieran nichts, so der BGH.
Auch die Tatsache, dass der Vater der Adoption zugestimmt hat, schließt das Umgangsrecht nicht aus. Der BGH weist darauf hin, dass die Einwilligung in die Adoption ein Umgangsrecht nur dann ausschließt, wenn darin zugleich der Verzicht auf das Umgangsrecht liegt. Dies ist hier jedoch nicht der Fall.
Schließlich spielt auch die Tatsache, dass das Kind von der Lebensgefährtin der Mutter und nicht von ihrem Ehemann adoptiert wurde, keine Rolle, so der BGH. Zwar hat das Gesetz eine Adoption durch die Lebensgefährtin oder die Ehefrau der Mutter nicht ausdrücklich vorgesehen.
Nach Auffassung des BGH besteht jedoch kein sachlicher Unterschied zwischen einer Stiefkindadoption durch den Ehemann der Mutter und einer durch Adoption begründeten Elternschaft der Lebenspartnerin oder Ehefrau der Mutter.
Ein Umgangsrecht des leiblichen Vaters ist also nach auch bei privater Samenspende und trotz Einwilligung in die Adoption möglich. Der BGH hat daher den Beschluss des Beschwerdegerichts aufgehoben und das Verfahren an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Ob und in welchem Umfang der Vater nun ein Umgangsrecht mit seinem Kind hat, hängt von den Anspruchsvoraussetzungen des § 1686a Absatz 1 Nummer 1 BGB ab.
Das Amtsgericht muss jetzt prüfen, ob der leibliche Vater ein ernsthaftes Interesse an dem Kind gezeigt hat und ob ein Umgang dem Kindeswohl dient. Hierzu muss nach dem Beschluss des BGH auch das inzwischen siebenjährige Kind angehört werden.
Die Entscheidung des Amtsgerichts bleibt abzuwarten. Von besonderer Bedeutung wird dabei die Aussage des Kindes sein und auch die Frage, wie sich der bisherige Umgang mit dem Vater auf das Kindeswohl ausgewirkt hat.
BGH, Beschluss vom 16.06.2021 – XII ZB 58/20
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