Das Gesetz erlaubt die Ersetzung der Schriftform durch die elektronische Form, sofern eine qualifizierte elektronische Signatur Verwendung findet (§ 126a BGB). Das bedeutet, dass ein schriftformbedürftiger Vertrag ohne handschriftliche Unterschriften in elektronischer Form geschlossen werden kann.
Welche Anforderungen an einen elektronischen Vertragsschluss zu stellen sind, damit dieser die Anforderungen an die gesetzliche Schriftform erfüllt, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen.
Vielmehr regelt das Gesetz lediglich, unter welchen Voraussetzungen eine Erklärung die gesetzliche Schriftform wahrt (vgl. § 126a BGB). Ein Vertrag besteht aber aus zwei Erklärungen.
Die elektronische Form wird bei einem Vertrag dadurch gewahrt, dass beide Vertragspartner jeweils gleich lautende Dokumente vom Vertragstext erstellen. Jeder Vertragspartner versieht ein Dokument mit seinem Namen und einer qualifizierten elektronischen Signatur. Dies hat am Ende des Dokuments zu erfolgen, da nur so sichergestellt ist, dass der Inhalt des Dokuments von der Signatur umfasst ist.
Das so gefertigte Dokument muss dem jeweils anderen Vertragspartner zugehen. Jeder Vertragspartner lässt dem anderen ein von ihm mit qeS signiertes Dokument zukommen. Der Vertrag ist geschlossen, wenn jedem Vertragspartner ein Exemplar des jeweils anderen Vertragspartners zugegangen ist.
Dieses Procedere orientiert sich an der gesetzlichen Vorschrift zum Zustandekommen von schriftformbedürftigen Verträgen unter Abwesenden, § 126 Absatz 2 Satz 2 BGB.
Eine qualifizierte elektronische Signatur desselben Dokuments durch beide Vertragspartner ist entsprechend § 126 Absatz 2 Satz 2 BGB nicht erforderlich.
Gesetzlich zwar nicht geregelt aber möglich ist durchaus, dass beide Vertragspartner dasselbe Dokument jeweils mit ihrer qeS versehen. Dieses Vorgehen kommt dem klassischen Vertragsschluss mit zwei Unterschriften sehr nahe.
Nicht ausreichend ist, wenn eine Partei ihre Bestellung mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versieht. Ebenso wenig, wenn die andere Partei ihre Annahme mit einer qeS versieht. In diesen Fällen enthält die Erklärung nämlich nicht den vollständigen Vertragstext. Das genügt der gesetzlichen Schriftform nicht.
Nicht ausreichend ist außerdem, wenn ein Vertragspartner nur sein eigenes Dokument mit einer qeS versieht. Erforderlich ist vielmehr, dass das selbst qualifiziert signierte Dokument dem anderen Vertragspartner zugeht und umgekehrt.
Möglich ist ferner, dass ein Vertragspartner den Vertragstext qualifiziert elektronisch signiert und der andere den Vertragstext ausdruckt und handschriftlich unterschreibt.
In diesem Fällen kommt der Vertrag zustande, wenn dem jeweils anderen Vertragspartner das für ihn bestimmte Exemplar zugeht.
Eine solche Mischform aus elektronischer und analoger Form ist im Gesetz zwar nicht vorgesehen, wird aber in der juristischen Fachliteratur für ausreichend gehalten.
§§ 126a, 126 BGB, Begründung Regierungsentwurf BT-Drs. 14/4987
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