Eine mittlerweile 89-jährige Mieterin wehrt sich seit mehreren Jahren gegen die Kündigung ihrer Wohnung. Die erste Kündigung wegen Eigenbedarfs erhielt die Frau bereits im Jahr 2015. Damals wohnte auch noch der Ehemann in der Wohnung, der aber mittlerweile verstorben ist.
In der Folgezeit sprach die Vermieterin immer wieder die Kündigung aus, weil sie die Wohnung selbst bewohnen wollte. Die alte Dame und zu Lebzeiten auch ihr Mann weigerten sich jedoch auszuziehen und verwiesen auf ihr hohes Alter, ihre Gesundheit und die langjährige Verwurzelung am Ort.
Die Vermieterin erhob schließlich Räumungsklage. Nun ging der Rechtsstreit zunächst zum Amtsgericht, dann zum Landgericht und landete schließlich sogar vor dem Bundesgerichtshof. Nach Auffassung des Amts- und Landgerichts durfte die alte Dame wegen ihres hohen Alters in der Wohnung bleiben.
Der Bundesgerichtshof hob allerdings das Urteil auf und verwies zurück an das Landgericht. Allein wegen des hohen Alters gibt es keine zeitlich unbestimmte Fortsetzung des Mietverhältnisses! Vielmehr müssen weitere Feststellungen getroffen werden, die auf eine besondere Härte für den Mieter schließen lassen.
Und was die tiefe Verwurzelung des Mieters am Ort der Wohnung betrifft, da müsse man sich schon genau die individuelle Lebensführung des jeweiligen Mieters anschauen, so der BGH.
Nun hatte also das Landgericht Berlin erneut zu prüfen und durfte sich nicht mehr allein auf das hohe Alter der Mieterin berufen. Und die weiteren Tatsachen, die das Landgericht Berlin jetzt zu prüfen hatte, führten zu dem Ergebnis, dass die alte Dame tatsächlich aufgrund des langjährigen Mietverhältnisses am Ort der Wohnung tief verwurzelt war.
Hinzu kam dann das hohe Alter der Mieterin. In der Summe stellte das Landgericht Berlin fest, dass der Verlust der Wohnung die Verletzung der Menschenwürde nach Artikel 1 Grundgesetz bedeuten würde.
Nach Auffassung des Landgerichts haben die Interessen der Vermieterin dahinter zurückzustehen. Denn die Eigennutzung der Wohnung war lediglich auf bloßen Komfortzuwachs gerichtet. Außerdem ging es der Vermieterin lediglich um die Vermeidung unerheblicher wirtschaftlicher Nachteile, so der BGH.
Da die Folgen des Wohnungsverlustes für die alte Dame schwerwiegender sind als die Interessen der Vermieterin an der Eigennutzung der Wohnung, kann die Räumungsklage keinen Erfolg haben, so das Landgericht Berlin. Eine erneute Revision zum Bundesgerichtshof hat das Landgericht nicht zugelassen.
Möglich wäre jetzt nur noch die Nichtzulassungsbeschwerde. Hier muss jedoch eine Beschwer von mindestens 20.000,- € vorliegen. Das Landgericht Berlin weist darauf hin, dass im Falle einer solchen Beschwerde der Bundesgerichtshof selbst entscheiden muss, ob der Wert erreicht ist oder nicht.
Die alte Dame kann jedenfalls erst einmal in ihrer Wohnung bleiben. Ganz sicher wird aber der jahrelange Streit vor Gericht seine Spuren hinterlassen haben. Ob es damit nun ein Ende hat, bleibt abzuwarten. Der 89-jährigen Mieterin wäre es zumindest zu gönnen.
LG Berlin, Urteil vom 25.05.2021 – 67 S 345/18
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