Eine Stundung bewirkt den Aufschub der Fälligkeit. Das bedeutet, dass Zinsen für die Dauer der Stundung nicht geschuldet sind. Anders sieht das bei einem Stillhalteabkommen bzw. pactum de non petendo aus, also einer Vereinbarung, den Anspruch für eine bestimmte Zeit nicht geltend zu machen, denn ein pactum de non petendo lässt die Zinsen weiterlaufen. Über diesen Unterschied sollte man sich bewusst sein, wenn man einem Schuldner Zahlungsaufschub gewährt. Ebenso wichtig ist der Unterschied für den Schuldner, der hohe Zinsen nach der Gewährung eines Zahlungsaufschubs verhindern möchte.
Eine Definition der Stundung ist im Gesetz ebenso wenig geregelt wie für das Stillhalteabkommen. Voraussetzungen und Rechtsfolgen sind vielmehr der Rechtsprechung der Gerichte zu entnehmen.
Die fälligkeitshemmende Wirkung der Stundung kann der Schuldner dem Gläubiger im Prozess im Wege der Einrede entgegenhalten. Wenn der Schuldner sich darauf beruft, also von der Einrede Gebrauch macht, verhindert die Stundung eine Verurteilung.
Eine praktisch wichtige Folge ist außerdem, dass die Stundung den Lauf der Zinsen ausschließt. Denn sowohl Verzugszinsen (§ 288 BGB) als auch Fälligkeitszinsen im unternehmerischen Bereich (§ 353 HGB) knüpfen an die Fälligkeit der Forderung an. Das durch die Stundung bewirkte Hinausschieben der Fälligkeit führt daher dazu, dass keine Zinsen anfallen für die Dauer der Stundung. Bei einem Verzugszins von 5% bzw. 9% über Basiszinssatz für Unternehmer und Fälligkeitszinsen von 5% im unternehmerischen Verkehr kann das einen großen Unterschied machen.
Die Stundung bedarf einer rechtlichen Grundlage. Meistens handelt es sich dabei um Vereinbarungen zwischen den Parteien. In seltenen Fällen ist die Stundung aber auch gesetzlich vorgesehen.
Beispiele für gesetzliche Stundungen:
Wenn eine gesetzliche Grundlage für die Stundung existiert, können Behörden und Gerichte eine Stundung anordnen.
Aus der zivilrechtlichen Generalklausel „Treu und Glauben“ gemäß § 242 BGB ist ein Anspruch auf Stundung regelmäßig nicht herzuleiten, wie es der BGH nur ausnahmsweise in einer älteren Entscheidung gemacht hat. Dort machten DDR-Fluchthelfer hohe Forderungen gegen geschleuste DDR-Flüchtlinge geltend und verlangten Zinsen. Der BGH stützte die Stundung auf § 242 BGB, da die DDR-Flüchtlinge nach der Flucht in den Westen zunächst mittellos waren und die Forderung nicht begleichen konnten (BGH, Urt. v. 29.09.1977 – III ZR 168/75, mehr Informationen zu der Entscheidung gibt es hier). Diese Entscheidung ist eine Ausnahme. Eine Stundung nach § 242 BGB kommt bei anderen Konstellationen nur bei Vorliegen ganz außergewöhnlicher Umstände in Betracht.
Eine Definition für das pactum de non petendo, das auch als Stillhalteabkommen zu bezeichnen ist, findet sich im Gesetz nicht. Die Rechtsprechung behandelt das pactum de non petendo als Einrede, die nur dann beachtlich ist, wenn sich der Schuldner im Prozess darauf beruft. Es hat zum Gegenstand, dass der Gläubiger seine Forderung für eine bestimmte Zeit nicht durchsetzt. Anders als die Stundung kommt dem Stillhalteabkommen keine materiell-rechtliche Wirkung zu. Das bedeutet, dass weder die Forderung noch der Lauf der Zinsen beeinträchtigt sind.
Eine vertraglich eingeräumte Stundung bedarf grundsätzlich keiner besonderen Form. Die Stundung kann schriftlich, mündlich oder sogar durch schlüssiges Handeln gewährt werden.
Wenn es an einem Schriftstück fehlt, kann der Schuldner die Stundung im Streitfall aber regelmäßig nur schwer beweisen. Da können Zeugen helfen. Wenn es die nicht gibt, bleibt die Einrede der Stundung erfolglos. Deshalb ist die unter vier Augen und ohne Zeugen gewährte Stundung für den Schuldner im Streitfall wertlos. Um sich für den Streitfall abzusichern, sind Schuldner daher gut beraten, die Stundung nachweisbar zu dokumentieren. Dazu bedarf es nicht zwingend eines Schriftstücks. Ausreichend kann auch ein E-Mail-Wechsel oder eine Kommunikation über WhatsApp sein, aus der die Stundung hervorgeht.
Ausnahmsweise bedarf auch die Stundung einer besonderen Form, wenn sich die Stundung auf ein formbedürftiges Rechtsgeschäft bezieht. Die nach Vertragsschluss gewährte Stundung beim Grundstückskauf bedarf daher ebenso wie der Kaufvertrag der notariellen Form (§ 311b BGB). Zum Umfang des notariellen Formerfordernisses beim Grundstückskauf gibt es hier mehr Informationen.
Das Stillhalteabkommen, bzw. das pactum de non petendo, bedarf regelmäßig keiner besonderen Form. Zur Nachweisbarkeit gilt dasselbe wie bei der Stundung. Denn auch auf ein pactum de non petendo kann sich der Schuldner nur dann mit Erfolg berufen, wenn er es nachweisen kann. Wenn sich das Stillhalteabkommen nicht auf die materiell-rechtliche Forderung auswirkt, sondern nur eine prozessuale Sperre bewirkt, gilt die Formfreiheit des pactum de non petendo sogar bei formbedürftigen Rechtsgeschäften.
Ob im Einzelfall eine Stundung der ein Stillhalteabkommen vorliegt, ist eine Frage der Auslegung. Dabei ist nicht allein der Wortlaut maßgeblich, sondern das von den Parteien Gewollte (§§ 133, 157 BGB). Während die Einräumung einer Zahlungsfrist regelmäßig als Stundung anzusehen ist, handelt es sich bei der befristeten Gewährung von Skonto meistens nicht um eine Stundung. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls und wie das Gericht diese würdigt.
Wer sicher gehen möchte, sollte die wichtigsten Punkte explizit regeln, denn das Vereinbarte hat Vorrang. So hindert die fälligkeitshindernde Wirkung der Stundung den Lauf der Zinsen dann nicht, wenn eine ausdrückliche Regelung zu den Zinsen vorliegt.
Wer eine schlanke Regelung möchte, sollte je nach der gewünschten Rechtsfolge in der Formulierung die Begriffe „Stundung“ oder „Stillhalteabkommen“ verwenden, damit das Gericht im Streitfall auf die richtige Fährte kommt.
Grundsätzlich gelten sowohl Stundung als auch Stillhalteabkommen für die vereinbarte Dauer. Ein vorzeitiger Widerruf kommt aber nach § 313 BGB in Betracht, wenn sich die Verhältnisse des Schuldners nachträglich geändert haben und der Gläubiger um die Durchsetzung der Forderung fürchten muss.
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