Schließt ein Verbraucher mit einem Unternehmer einen Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung ab, so steht ihm ein Widerrufsrecht nicht zu. Dies stellte der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 24.02.2021 klar (VIII ZR 36/20).
Der sogenannte Kilometerleasingvertrag ist der wohl gängigste Leasingvertrag. Hier wird bei Vertragsschluss vereinbart, wieviel Kilometer der Leasingnehmer fahren darf. Am Ende der Vertragslaufzeit werden mehr gefahrene Kilometer zum vertraglich festgelegten Preis nachberechnet. Für zu wenig gefahrene Kilometer findet sich ebenfalls eine Vergütungsklausel.
Anders verhält es sich beim Restwertleasingvertrag. Hier wird vor Vertragsschluss geschätzt, welchen Restwert der Wagen bei Vertragsende hat. Nach Vertragsablauf schätzt dann ein Gutachter den tatsächlichen Restwert. Kommt es zu Abweichungen, kann dies zu einer erheblichen Nachforderung führen. Das birgt für den Leasingnehmer ein oft nicht einzuschätzendes Risiko. Daher ist der Kilometerleasingvertrag die bei Leasingnehmern bevorzugte Variante.
Der BGH hatte nun zu entscheiden, ob einem Verbraucher, der mit einem Unternehmer einen Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung schließt, ein Widerrufsrecht zusteht. Der unter anderem für das Leasingrecht zuständige VIII. Senat hat dies jetzt klar verneint.
In dem vom BGH entschiedenen Fall hatte ein Verbraucher im Jahr 2015 einen Kilometerleasingvertrag abgeschlossen. Drei Jahre später erklärte er den Widerruf und verlangte vom Leasinggeber die Rückzahlung sämtlicher Leasingraten.
Allerdings wies sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht die Klage ab. Beide Gerichte gingen davon aus, dass ein Widerrufsrecht nicht besteht. Und so entschied nun auch der BGH.
Die hier maßgebliche Vorschrift des § 506 BGB (in der Fassung vom 20.09.2013) ist nach dem Urteil des BGH nicht anwendbar. Diese Vorschrift regelt, dass einem Verbraucher bei Verträgen über die entgeltliche Nutzung eines Gegenstandes ein Widerrufsrecht zusteht. Dies gilt allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen.
Die in § 506 Absatz 1 und Absatz 2 BGB alte Fassung (a.F.) aufgeführten Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor, so der BGH.
Zum einen handelt es sich bei dem Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung nicht um eine Finanzierungshilfe (§ 506 Absatz 1 BGB a.F). Zum anderen sind auch die in § 506 Absatz 2 BGB a.F. genannten Voraussetzungen nicht erfüllt. Hierauf weist der BGH hin.
Es gibt keine Erwerbsverpflichtung des Leasingnehmers, noch muss dieser nach Beendigung des Vertrages für einen bestimmten Wert des Vertragsgegenstandes einstehen. Der BGH weist darauf hin, dass die Aufzählung der Voraussetzungen in § 506 Absatz 2 BGB a.F. abschließend ist. Es gibt keine planwidrige Regelungslücke, womit auch eine entsprechende Anwendung dieser Norm auf Kilometerleasingverträge nicht in Betracht kommt, so der BGH.
Lediglich die Leasingverträge mit einer vertraglich geregelten Erwerbspflicht sollten nach dem Gesetzgeber unter das Verbraucherkreditrecht fallen und dann ein Widerrufsrecht mit sich bringen. Hierauf weist der BGH in seinem Urteil deutlich hin.
Ein Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung ohne Erwerbspflicht fällt somit nicht unter § 506 BGB a.F.. Dem Verbraucher steht nach dem Urteil des BGH damit auch kein Widerrufsrecht zu.
BGH, Urteil vom 24.02.2021 – VIII ZR 36/20
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