In der juristischen Fachsprache finden sich die Begriffe anhängig und rechtshängig.
Die Unterscheidung zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit stammt aus dem Prozessrecht. Eine Definition „anhängig“ enthält das Gesetz nicht. Vielmehr wird dieser Begriff vom Gesetzgeber vorausgesetzt.
Mit Eingang eines Rechtsbehelfs bei Gericht wird dieses „anhängig“. Das heißt, dass die Klage anhängig wird, wenn sie bei Gericht eingeht. Das ergibt sich aus Verfahrensvorschriften, die bestimmte Dinge an die Anhängigkeit knüpfen. So kann bei einer anhängigen Klage eine Prozessverbindung stattfinden (§ 147 ZPO), eine Nebenintervention ist zulässig (§ 66 ZPO) und Zustellungen sind an bestellte Anwälte vorzunehmen (§ 172 ZPO).
Wann eine Klage rechtshängig wird, bestimmt hingegen das Gesetz. Die Rechtshängigkeit tritt mit „Erhebung der Klage“ ein (§ 261 ZPO, § 90 VwGO). Das ist mit Zustellung an den Gegner der Fall.
An die Rechtshängigkeit sind bestimmte Folgen geknüpft. Beispiele: Ab Eintritt der Rechtshängigkeit kann keine Partei die Sache bei einem anderen Gericht anhängig machen (§ 261 Absatz 3 Nummer 1 ZPO) und eine Änderung der Klage setzt die Zustimmung des Gegners voraus (§ 263 ZPO).
Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird bereits mit Eingang bei Gericht rechtshängig. Eine Unterscheidung zwischen „anhängig“ und „rechtshängig“ existiert beim einstweiligen Rechtsschutz nicht. Bei diesen Verfahren ist zu beachten, dass sie nur auf eine vorübergehende Regelung gerichtet sind und keine Rechtshängigkeit des Hauptsacheanspruchs begründen. Das bedeutet, dass ein laufendes einstweiliges Verfügungsverfahren den Einwand der anderweitigen Rechtshängigkeit eines Hauptsacheprozesses nicht rechtfertigt. Der Einwand der anderweitigen Rechtshängigkeit greift aber sehr wohl bezüglich der begehrten vorübergehenden Regelung.
Die Unterscheidung zwischen „anhängig“ und „rechtshängig“ ist dem Widerspruchsverfahren nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz fremd. Dieses sieht nämlich keine unterschiedlichen verfahrensrechtlichen Folgen vor, die an den Eingang des Widerspruchs oder die Zustellung bei Beteiligten anknüpfen. Wenn im Widerspruchsverfahren von anhängig und rechtshängig die Rede ist, hat das daher keine verfahrensrechtlichen Konsequenzen.
Anders sieht das dann aus, wenn aus dem Verwaltungsverfahren ein Gerichtsverfahren beim Verwaltungsgericht wird. Denn im Verwaltungsprozess gelten im wesentlichen dieselben Unterschiede zwischen anhängigen und rechtshängigen Verfahren wie im Zivilrecht (§ 90 VwGO).
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