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Parkverbot an Bushaltestelle gilt auch für Seitenstreifen (LG Saarbrücken, Urt. v. 13.11.2020 – 13 S 92/20)

Das Parkverbot an Bushaltestellen gilt nicht nur für die Fahrbahn, sondern auch für den angrenzenden Seitenstreifen. Wer dort parkt, trägt bei einem Unfall ein Mitverschulden von 25%. So entschied das Landgericht Saarbrücken am 13.11.2020 (13 S 92/20).

Parkverbot an Bushaltestelle

Nach Zeichen 224 der Anlage 2 zur Straßenverkehrsordnung (StVO) besteht ein Parkverbot bis 15m vor und hinter einem Bushaltestellenzeichen. In diesem Bereich darf ein Fahrzeug nicht geparkt werden. Das LG Saarbrücken stellte nun klar, dass dieses Parkverbot auch für den angrenzenden Seitenstreifen gilt. Denn das Verbot soll sowohl den Schutz der ein- und aussteigenden Fahrgäste als auch das gefahrlose Ein- und Ausfahren der Busse gewährleisten. So geht es aus dem Urteil des LG Saarbrücken hervor.

Unfall beim Ausfahren des Busses

In dem vom LG Saarbrücken entschiedenen Fall ging es um einen Unfall im Zusammenhang mit dem Ausfahren eines Busses. Die Klägerin parkte ihr Auto auf dem Seitenstreifen eines Haltestellenbereiches. Als ein Bus beim Ausfahren aus der Haltestelle seitlich ausscherte, stieß er mit der Hinterseite an das Fahrzeug der Klägerin. Der Klägerin entstand ein Schaden von über 10.000,- €. Auch am Bus war ein Schaden entstanden.

Haftungsquote

Die Klägerin und das Busunternehmen stritten nun um wechselseitige Schadensersatzansprüche. Die Klägerin vertrat die Auffassung, dass den Busfahrer ein 100%iges Verschulden trifft. Das Busunternehmen zahlte außergerichtlich jedoch nur einen Schadensanteil von 75% und war der Meinung, dass die Klägerin in jedem Fall ein Mitverschulden trifft. Denn schließlich habe sie mit dem unrechtmäßigen Parken im Haltestellenbereich einen Verkehrsverstoß begangen.

Die Klägerin erhob Klage auf Erstattung des restlichen Schadens. Das Amtsgericht gab der Klägerin Recht und entschied, dass den Busfahrer einen 100%ige Schuld trifft.

Urteil des LG Saarbrücken

Das LG Saarbrücken allerdings hob das Urteil in der Berufungsinstanz auf. Es entschied, dass die Klägerin auf jeden Fall ein Mitverschulden trifft. Auch wer auf dem Seitenstreifen an einer Bushaltestelle parkt, verstößt gegen das dort geltende Parkverbot nach Zeichen 224 der Anlage 2 zur StVO, so das LG Saarbrücken. Die Klägerin trifft nach Auffassung des LG Saarbrücken aus diesem Grund ein Mitverschulden von 25%.

Das LG Saarbrücken weist darauf hin, dass das Verkehrszeichen 224 zwar in erster Linie dem Zweck, die Fahrbahn der Haltestelle für das öffentliche Verkehrsmittel freizuhalten, dient. Insbesondere soll ein ungehindertes An- und Abfahren ermöglicht werden, so das Gericht.

Parkverbot gilt auch für Seitenstreifen

Darüber hinaus muss dieses Verkehrseichen aber auch für den angrenzenden Seitenstreifen gelten. Denn nur so kann das unbeeinträchtigte Ein- und Aussteigen der Fahrgäste gewährleistet werden, so das LG Saarbrücken. Hinzu kommt, dass der Seitenstreifen auch deshalb freigehalten werden muss, da das unbeeinträchtigte Ein- und Ausfahren der Busse sonst unter Umständen nicht gewährleistet ist.

So haben zum Beispiel Gelenkbusse Überhänge, die beim Ein- und Ausfahren erfahrungsgemäß über die Bordsteinkante hinausragen können, so das LG Saarbrücken. Und genauso verhielt es sich hier. Der Bus ragte beim Ausfahren aus der Haltestelle mit der Hinterseite in den Bereich des Seitenstreifens hinein und beschädigte das dort parkende Auto der Klägerin.

Die Klägerin trifft mit ihrem Verstoß gegen das Parkverbot im Haltestellenbereich nach dem Urteil des LG Saarbrücken ein Mitverschulden von 25%, den Busfahrer 75%. Hieran ändert auch der Vortrag der Klägerin nichts, sie als Schwerbehinderte habe woanders nicht parken können, da die Schwerbehindertenparkplätze belegt gewesen waren.

Da der Schaden in Höhe von 75% bereits reguliert wurde, kamen weitere Ansprüche der Klägerin nach dem Urteil des LG Saarbrücken nicht in Betracht.

LG Saarbrücken, Urteil vom 13.11.2020 – 13 S 92/20

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