Wer bekommt nach der Trennung die Haustiere? Diese Frage hatte das Landgericht Koblenz (LG Koblenz) in einem aktuellen Fall zu entscheiden (13 S 41/20).
Geklagt hatte ein Mann, der nach der Trennung die beiden Katzen zu sich nehmen wollte. Die Katzen lebten seit dem Jahr 2016 bei ihm und seiner Lebensgefährtin. Geschenkt bekommen hatte allerdings der Mann die Katzen.
Trotz allem holte das Paar gemeinsam die beiden Katzen ab und auch die Impfpässe wurden auf die Namen beider Lebensgefährten ausgestellt. In der Folgezeit kümmerte sich überwiegend die Frau um die Tiere. Insbesondere die Kosten für Tierarzt und Lebenshaltung übernahm die Frau.
Im Jahr 2018 kam es zur Trennung und der Mann zog aus der gemeinsamen Wohnung aus. Die Katzen blieben zunächst in der Wohnung. Auch viele persönliche Sachen verblieben erst einmal dort, da der Mann noch keine neue Wohnung hatte.
Eines Tages holte der Mann seine letzten Sachen ab und wollte nun auch die Katzen mitnehmen. Damit war die Frau jedoch überhaupt nicht einverstanden. Sie weigerte sich die Katzen herauszugeben. Schließlich sei sie es gewesen, die sich im Wesentlichen -nicht zuletzt auch finanziell- um die Katzen gekümmert hatte.
Der Mann gab nicht auf und erhob Klage beim zuständigen Amtsgericht, mit Erfolg. Das Amtsgericht verurteilte die Frau zur Herausgabe der Katzen, da nur der Mann Eigentümer der Katzen sei. Nur er hat Eigentum an den Katzen erworben, da nur ihm die Katzen ursprünglich geschenkt worden waren.
Die Frau legte Berufung ein, über die das LG Koblenz nun entschieden hat.
Das LG Koblenz entschied: Der Mann bekommt die Katzen! Nur er ist Alleineigentümer! Auch wenn die Frau sich hauptsächlich um die Katzen gekümmert haben mag und im Wesentlichen für die Kosten aufgekommen ist. Dies führt nicht dazu, dass sie Miteigentümerin der Katzen geworden ist, so das LG Koblenz.
Der frühere Eigentümer bestätigte, dass er die Katzen nur dem Kläger geschenkt hatte. Und Miteigentum hat die Frau in der Folgezeit nicht erworben, weder durch das gemeinsame Abholen der Katzen oder durch das Ausstellen der Impfpässe auch auf ihren Namen, noch durch die Übernahme der Kosten für die Tierhaltung. Dies stellte das LG Koblenz in seiner Entscheidung klar.
Die Frau muss nun die Katzen herausgeben und auch die beiden Impfpässe sowie einen Kratzbaum, den ausnahmsweise der Mann bezahlt hatte.
LG Koblenz, Beschluss vom 23.10.2020 – 13 S 41/20
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