Betitelt ein Arbeitnehmer seinen dunkelhäutigen Kollegen mit „Ugah, Ugah!“, ist die fristlose Kündigung gerechtfertigt. Bei dieser Äußerung gegenüber einem dunkelhäutigen Menschen handelt sich um eine menschenverachtende Diskriminierung. Die Person wird nicht als Mensch, sondern als Affe adressiert. Da hiermit die Menschenwürde angetastet wird, tritt die Meinungsfreiheit des Arbeitnehmers in jedem Fall zurück. So entschied das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) am 02.11.2020 und wies eine Verfassungsbeschwerde des Arbeitnehmers im Zusammenhang mit seiner fristlosen Kündigung zurück (1 BvR 2727/19).
Grund für den jahrelangen Rechtsstreit war eine Betriebsratssitzung, die es in sich hatte. Während der Sitzung kam es zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer, einem Betriebsratsmitglied, und seinem dunkelhäutigen Kollegen. Es ging um den Umgang mit einem neuen EDV-System. Der dunkelhäutige Kollege äußerte sich während der Diskussion dahingehend, dass er sich der IT-Frage logisch nähern wollte.
Daraufhin verspottete ihn der Beschwerdeführer und fragte, ob er nun logisch denken könne, weil er eine Brille habe. Der Kollege fragte, was er denn überhaupt wolle. Dann erreichte die Auseinandersetzung ihren Höhepunkt. Der Beschwerdeführer betitelte seinen Kollegen mit den Affenlauten „Ugah, Ugah!“. Und der dunkelhäutige Kollege ließ sich noch zu einem „Stricher“ hinreißen.
Nun wandte sich der Kollege an die interne Diskriminierungsstelle des Unternehmens. Diese prüfte den Sachverhalt und bestätigte eine Diskriminierung durch die Verwendung der Affenlaute „Ugah, Ugah!“. Der Beschwerdeführer erhielt daraufhin die fristlose Kündigung.
Mit der fristlosen Kündigung war dieser jedoch überhaupt nicht einverstanden. Nach Ansicht des Beschwerdeführers war seine Äußerung von der Meinungsfreiheit gedeckt. Außerdem herrsche im Betriebsrat ein eher flapsiger Umgangston. Es komme durchaus vor, dass man sich als „Arschloch“ betitele. Die Bezeichnung als „Affe“ läge da durchaus im Rahmen, so der Beschwerdeführer.
Er erhob Klage vor dem zuständigen Arbeitsgericht, jedoch ohne Erfolg. Das Arbeitsgericht sah die fristlose Kündigung als gerechtfertigt an. Auch die Berufung vor dem Landesarbeitsgericht hatte keinen Erfolg. Der Beschwerdeführer wandte sich nun an das BVerfG und legte Verfassungsbeschwerde ein. Er berief sich darauf, dass „Ugah, Ugah!“ von seinem Grundrecht der Meinungsfreiheit aus Artikel 5 Grundgesetz gedeckt sei.
Das BVerfG wies die Verfassungsbeschwerde des Mannes zurück. Mangels hinreichender Begründung war diese bereits unzulässig, so das BVerfG. Darüber hinaus stellte das BVerfG klar, dass die Verfassungsbeschwerde auch unbegründet ist.
Das BVerfG wies deutlich darauf hin, dass es sich bei den Äußerungen „Ugah, Ugah!“ gegenüber dem dunkelhäutigen Kollegen um eine menschenverachtende Diskriminierung handelt, die sich unter Berufung auf die Meinungsfreiheit rechtfertigen lässt.
Es handelt sich eben nicht nur um eine derbe Beleidigung, sondern um eine fundamental herabwürdigende Äußerung, die die Menschenwürde des Kollegen antastet, so das BVerfG. Die Menschenwürde eines Menschen wird dann angetastet, wenn eine Person nicht als Mensch sondern als Affe adressiert wird. Hierauf weist das BVerfG deutlich hin.
In diesem Fall hat nach Auffassung des BVerfG die Meinungsfreiheit zurückzutreten. So hatten es auch die Arbeitsgerichte zuvor gesehen. Die hierzu ergangenen gerichtlichen Entscheidungen waren nach Auffassung des BVerfG insbesondere auch im Hinblick auf die Wertung der Grundrechte nicht zu beanstanden.
Aus diesem Grund hatte auch die Verfassungsbeschwerde keinen Erfolg.
BVerfG, Beschluss vom 02.11.2020 – 1 BvR 2727/19
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