Wenn Falschparker abgeschleppt und auf öffentlichen Parkplätzen abgesetzt werden, liegt keine erlaubnisbedürftige Sondernutzung vor. So entschied es das Verwaltungsgericht Hannover.
Eine Gemeinde hatte einem Abschleppunternehmen untersagt, von privaten Grundstücken abgeschleppte Fahrzeuge auf öffentlichen Parkplätzen abzusetzen. Das Abschleppunternehmen handelte im Auftrag der Grundstückseigentümer. Den Haltern verriet das Abschleppunternehmen den neuen Standort des Autos erst dann, wenn die Abschleppkosten bezahlt waren. Die Gemeinde hielt das für rechtswidrig. Bei dem Umsetzen handele es sich, so die Gemeinde, um eine gewerbliche Tätigkeit und nicht um Parken. Es bedürfe daher einer Sondernutzungserlaubnis nach dem niedersächsischen Straßengesetz, die das Abschleppunternehmen nicht beantragt hatte. Die Gemeinde untersagte das Umsetzen von Fahrzeugen auf öffentliche Parkplätze.
Das Abschleppunternehmen wollte sich damit nicht abfinden und berief sich darauf, dass die Fahrzeuge nach dem Absetzen sehr wohl parken. Für diese im Gemeingebrauch liegende Nutzung bedürfe es keine Sondernutzungserlaubnis. Das Abschleppunternehmen klagte gegen die Untersagung.
Das VG Hannover gab dem Abschleppunternehmen Recht. Maßstab für die Zulässigkeit des Umsetzen ist nach der Auffassung des Gerichts nicht das landesrechtliche Straßengesetz, sondern die bundesrechtliche Straßenverkehrsordnung (StVO). Beim Absetzen eines zugelassenen und prinzipiell betriebsbereiten Fahrzeugs auf einem öffentlichen Parkplatz handele es sich um „Parken“ im Sinne der StVO. Die StVO regelt abschließend die Benutzung öffentlich gewidmeter Straßen. Dazu zählt auch der ruhende Verkehr, d. h. das Parken. Ein Rückgriff auf landesrechtliche Vorschriften ist nicht zulässig.
Der Umstand, dass das Umsetzen im Auftrag der Grundstückseigentümer erfolgt und gewerblicher Natur sei, spiele dafür keine Rolle. Es handelt sich trotzdem um Parken im Sinne der StVO. Dafür sei irrelevant, wer das Fahrzeug abgesetzt hat.
VG Hannover, Urteil vom 01.09.2020 – 7 A 5261/18
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