Das bei Kauf außerhalb der Geschäftsräume grundsätzlich geltende Widerrufsrecht ist ausgeschlossen, wenn es sich um eine Maßanfertigung handelt. Dies gilt auch dann, wenn die Ware noch gar nicht produziert wurde. So geht es aus einem aktuellen Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 21.10.2020 hervor (C-529/19).
Wer als Verbraucher bei einem gewerblichen Händler online oder außerhalb der Geschäftsräume kauft, hat grundsätzlich ein 14-tägiges Widerrufsrecht. Handelt es ich allerdings um speziell für den Kunden angefertigte Waren, scheidet ein Widerrufsrecht aus. Gilt dies auch, wenn mit der Anfertigung der Ware noch gar nicht begonnen wurde?
Diese Frage hatte das Amtsgericht Potsdam zu klären. Dort ging es um einen Rechtsstreit zwischen einer Frau und einem Möbelanbieter. Auf einer gewerblichen Messe hatte die Frau beim Möbelanbieter eine Einbauküche gekauft. Die angebotene Einbauküche sollte mit einigen Änderungen speziell für die Frau hergestellt werden.
Allerdings widerruf die Frau ihre Bestellung noch vor Produktionsbeginn und wollte am Vertrag nicht mehr festhalten. Sie war der Auffassung, dass ihr ein Widerrufsrecht zusteht. Die Möbelfirma sah dies anders und klagte vor dem Amtsgericht Potsdam.
Das Amtsgericht Potsdam stand nun vor der Frage, ob das Widerrufsrecht für die Maßanfertigung auch dann ausgeschlossen ist, wenn mit der Anfertigung noch gar nicht begonnen wurde. Diese Frage legte das Amtsgericht dem EuGH vor mit der Bitte um rechtliche Klärung.
Der EuGH stellte nun klar, dass es bei einer Maßanfertigung in jedem Fall das 14-tägige Widerrufsrecht nicht gibt und zwar unabhängig von der Frage, ob mit der Fertigung bereits begonnen wurde. Sonst wäre das Widerrufsrecht für den Kunden nicht handhabbar, da dieser gar nicht wissen kann, wann mit der Fertigung begonnen wird. Denn dies liegt ausschließlich in der Sphäre des Verkäufers, so der EuGH.
In dem vom Amtsgericht Potsdam entschiedenen Fall ist daher unbeachtlich, dass die Anfertigung der Einbauküche noch gar nicht begonnen hat. Diese Tatsache führt jedenfalls nicht dazu, dass ein Widerrufsrecht dann am Ende doch besteht.
Allerdings, so der EuGH, muss das Amtsgericht Potsdam klären, ob bei dem auf dem Messegelände geschlossenen Kaufvertrag überhaupt ein Widerrufsrecht in Frage kommt. Handelte es sich hierbei wirklich um einen Kauf außerhalb von Geschäftsräumen?
Denn nach der europäischen Rechtsprechung können auch Messestände Verkaufsräume sein. Ob dies hier der Fall war und schon aus diesem Grund gar kein Widerrufsrecht in Betracht kommt, hat nun das Amtsgericht Potsdam zu klären.
EuGH, Urteil vom 21.10.2020 – C-529/19
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