Eltern haben einen Anspruch auf einen Kita-Platz, den sie notfalls gerichtlich im einstweiligen Rechtsschutz durchsetzen können.
Erforderlich für die Durchsetzung im beschleunigten Verfahren ist das Vorliegen eines Anspruchs und einer Eilbedürftigkeit (§ 123 VwGO, § 920 ZPO).
Ein Anspruch auf einen Kita-Platz besteht nach § 24 SGB VIII. Das Gesetz sieht je nach Alter des Kindes unterschiedliche Möglichkeiten vor.
Für Kinder bis 1 Jahr ist die Kindertagespflege vorgesehen (§ 24 Absatz 1 SGB VIII). Dabei handelt es sich um die so genannte Krippe.
Für Kinder ab 2 Jahre bis jünger als 4 Jahre besteht ein Wahlrecht zwischen Kindertagespflege, bzw. Krippe, und einer Tageseinrichtung, wobei es sich um die eigentliche Kita handelt (§ 24 Absatz 2 SGB VIII).
Für Kinder ab 4 Jahre ist bis zum Schuleintritt nur die Tageseinrichtung vorgesehen (§ 24 Absatz 3 SGB VIII).
Für einen Kita-Platz können weder Kind noch Eltern den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abwarten, da dieses mehrere Jahre dauern kann. Da hierdurch der Anspruch praktisch vereitelt würde, kann der Anspruch auf Kita-Platz praktisch immer im einsteiligen Rechtsschutz durchgesetzt werden.
In dem vom VG Köln entschiedenen Fall lagen die Voraussetzungen vor. Das Wahlrecht war ausgeübt worden und die landesrechtlich mindestens sechs Monate zuvor vorgesehene Anmeldung war erfolgt (§ 3b KiBiz NRW).
Das Gericht folgte dem Antrag und verpflichtete die Stadt dazu, sofort den begehrten Kita-Platz zur Verfügung zu stellen. Dieser hat wohnortnah zu sein. Hier entschied das Gericht, dass die Kita nicht weiter als 5 km vom Wohnort entfernt sein darf.
Um unnötige Kosten zu vermeiden, sollte zwischen der Antragstellung beim Kita-Träger und dem Antrag bei Gericht mindestens ein Zeitraum von drei Monaten liegen (§ 75 VwGO). Landesrechtliche Besonderheiten sind zu berücksichtigen und können weitere Anforderungen mit sich bringen. Davon sollte sich aber niemand abhalten lassen. Denn Kita-Träger sind zur Beratung und Unterstützung verpflichtet (§ 24 Absatz 5 SGB VIII). Einen Anwalt braucht man dafür nicht, denn am Verwaltungsgericht herrscht kein Anwaltszwang.
VG Köln, Beschl. v. 29.07.2020 – 19 L 1265/20 (OVG NRW – 12 B 1224/20)
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