Nach Auffassung des OLG Frankfurt a.M. findet die „demnächst“-Regel gemäß § 167 ZPO auch auf die Klageerhebung gemäß § 926 ZPO Anwendung.
Wer im einstweiligen Rechtsschutz unterliegt, kann bei Gericht die Anordnung der Klageerhebung beantragen. Das Gericht hat dem erfolgreichen Gegner dafür eine Frist zu setzen (§ 926 Absatz 1 ZPO).
Kommt der Gegner der Anordnung nicht rechtzeitig nach, ist die einstweilige Verfügung ohne Rücksicht auf die Rechtslage aufzuheben (§ 926 Absatz 2 ZPO).
Der Antrag nach § 926 ZPO gibt der im einstweiligen Rechtsschutz unterlegenen Partei die Möglichkeit, die Klageerhebung zu erzwingen. Hierdurch wird zugunsten des Unterlegenen ein Ausgleich geschaffen. Anders als im einstweiligen Rechtsschutz, bei dem nicht alle Beweismittel gelten und nur eine überschlägige Rechtsprüfung vorgenommen wird, stehen im Hauptsacheverfahren sämtliche Beweismittel zur Verfügung und es erfolgt eine umfassende rechtliche Prüfung. Ob der Gegner rechtzeitig geklagt hat, ist Gegenstand des Aufhebungsverfahrens.
Das OLG Frankfurt hatte darüber zu entscheiden, ob eine Klage im Sinne von § 926 ZPO rechtzeitig erhoben worden ist. Antragsgemäß ordnete das Landgericht Klageerhebung gem. § 926 Absatz 1 ZPO an und setzte hierfür eine Frist bis zum 27.08.2015. Die Klage ging am 24.07.2015 bei Gericht ein und wurde am 25.08.2015 zugestellt. Noch vor Zustellung – am 20.08.2015 – ging beim Gericht der Aufhebungsantrag der unterlegenen Partei ein.
Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Klageerhebung ist nicht der Eingang der Klage bei Gericht, sondern die Zustellung beim Gegner. Nach Auffassung der Frankfurter Richter findet auf die Zustellung auch bei der angeordnete Klageerhebung nach § 926 ZPO die „demnächst“-Regel des § 167 ZPO Anwendung.
§ 167 ZPO bestimmt, dass eine Frist mit Eingang der Klage bei Gericht gewahrt wird, wenn die Zustellung „demnächst“ erfolgt. Unter „demnächst“ sind Verzögerungen zu verstehen, die im normalen Gerichts- und Geschäftsstellenbetrieb eintreten.
Dass die Zustellung hier erst nach Fristablauf erfolgte, ist daher unschädlich. Der Eingang der Klage erfolgte vor Fristablauf und war rechtzeitig. Der Aufhebungsantrag hatte deshalb keinen Erfolg.
Das OLG Frankfurt a.M. folgt mit der Anwendung von § 167 ZPO auf die Klageerhebung gemäß § 926 ZPO der ganz herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur.
Es gibt aber auch Stimmen, die das anders sehen: Das OLG Koblenz lehnt die Anwendung von § 167 ZPO ab (OLG Koblenz, Urt. v. 08.12.1994 – 6 U 1368/94). Die im einstweiligen Rechtsschutz unterlegene Partei sei besonders schutzwürdig. Damit sei die mit § 167 ZPO verbundene Ungewissheit nicht vereinbar.
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 07.09.2020 – 6 W 47/16
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