Als Streugut verwendeter Splitt muss nicht gleich nach jeder Verwendung wieder von Fußweg oder Straße entfernt werden. Auch kann der Streupflichtige selbst entscheiden, welches geeignete Streumittel er verwendet. Dies geht aus einer Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts (OLG Schleswig-Holstein) hervor (Beschluss vom 10.09.2020, 7 U 25/19).
Unfälle auf glatten Gehwegen oder Straßen sind häufig Gegenstand gerichtlicher Verfahren. Dass aber auch ein ordnungsgemäß gestreuter Gehweg gerade wegen seiner Streuung Anlass zu Streit geben kann, zeigt ein aktuell vom OLG Schleswig-Holstein entschiedener Fall.
Geklagt hatte eine Radfahrerin, die Ende März einen Gehweg befuhr. Als sie nach links auf die Straße abbiegen wollte, rutschte sie mit ihrem Fahrrad auf dem sich dort befindlichen Überquerungsabschnitt aus. Die Radfahrerin stürzte und zog sich eine Fraktur der Hand zu.
Grund für den Sturz war ein Splitt-Salz-Gemisch auf dem Überquerungsabschnitt, welches die Beklagte dort gestreut hatte.
Die Radfahrerin war der Auffassung, dass die Beklagte den Splitt hätte beseitigen müssen. Denn zum Zeitpunkt des Sturzes hätten normale Witterungsbedingungen ohne Frost geherrscht. Ein Streuen war nicht mehr erforderlich, so die Radfahrerin.
Sie verlangte von der Beklagten Schadensersatz und Schmerzensgeld und erhob Klage vor dem zuständigen Landgericht. Ohne Erfolg, denn das Landgericht sah keine Pflichtverletzung bei der Beklagten. Da bis Ende März grundsätzlich noch mit Nacht- und Bodenfrost zu rechnen sei, war die Beklagte nicht verpflichtet, das Streugut zu beseitigen, so das Landgericht.
Und so sah es auch das OLG Schleswig-Holstein. Die Beklagte war nicht verpflichtet, das von ihr ursprünglich pflichtgemäß ausgebrachte Streugut zeitnah nach der Verwendung wieder zu beseitigen. Dies gilt auch dann, wenn an dem Tag des Unfalls kein Frost geherrscht haben mag.
Das eingesetzte Splitt-Salz-Gemisch ist insbesondere nach dem Streuen nicht verbraucht, sondern dient auch dazu, die von künftigen Schneefällen und Frost ausgehenden Gefahren zu mindern. Hierauf weist das OLG Schleswig-Holstein in seinem Beschluss hin.
Außerdem kann Ende März in der streitgegenständlichen Region noch Frost auftreten, so das OLG. Das ausgebrachte Streugut dient insofern auch präventiv dazu, vor Glätte wegen künftiger Schneefälle oder Frost zu schützen. Dies geht es der Entscheidung hervor.
Hinzu kommt, dass der Streupflichtige nach Auffassung des Gerichts selbst entscheiden kann, welches geeignete Streumittel er verwendet.
Auf die streitige Frage, ob die Radfahrerin überhaupt auf dem Fußweg und dem Überquerungsstreifen fahren durfte, kam es daher gar nicht mehr an, so das OLG Schleswig-Holstein.
Da ein Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht nicht vorlag, konnte die Radfahrerin keine Ansprüche geltend machen. Das OLG Schleswig-Holstein wies die Berufung aus diesem Grund zurück.
OLG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 10.09.2020 – 7 U 25/19
Wer sich nach getaner Arbeit duscht oder wäscht, kann hierfür unter Umständen Vergütung verlangen. Das…
Wer als Fahrgast in einem Linienbus mitfährt, sollte sich einen Sitzplatz suchen oder zumindest sehr…
Wer in einem Mehrfamilienhaus lebt, ist nicht immer glücklich mit seinen Nachbarn. Insbesondere wenn es…
Das Landessozialgericht Berlin–Brandenburg (LSozG Berlin-Brandenburg) stellte in einem aktuellen Urteil klar, dass ein Sturz während…
Der Verkauf eines angeblich „kerngesunden“ in Wirklichkeit aber kranken Hundes durch die Stadt Ahlen an…
Die Frage, ob ein Wegeunfall ein Arbeitsunfall ist, wird oft erst vor Gericht geklärt. Lehnt…