Eine Pflegekraft, die rund um die Uhr in der häuslichen Pflege eingesetzt ist, muss auch entsprechend vergütet werden. Dies gilt auch dann, wenn im Arbeitsvertrag lediglich eine wöchentliche Arbeitszeit von 30 Stunden vereinbart ist. So urteilte das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (LArbG Berlin-Brandenburg), das einer Pflegerin eine Vergütung von 21 Stunden am Tag zusprach.
Geklagt hatte eine Pflegerin, die eine hilfsbedürftige 96-jährige Frau zu Hause betreuen sollte. In ihrem Arbeitsvertrag war eine wöchentliche Arbeitszeit von 30 Stunden vorgesehen.
Im Betreuungsvertrag mit der älteren Dame jedoch wurde eine umfassende Betreuung mit Körperpflege, Hilfe beim Essen, Haushaltsführung und Gesellschaftleisten vereinbart. Die Pflegerin sollte in der Wohnung der Frau wohnen und dort übernachten.
So tat es die Pflegerin auch und stellte fest, dass sie über Monate hinweg anstatt 30 Stunden in der Woche im Prinzip rund um die Uhr im Einsatz war. Die Pflegerin war nach ihren Angaben mindestens von 6.00 Uhr morgens bis abends 22.00/ 23.00 Uhr im Einsatz. In der Nachtzeit habe sie sich bereithalten müssen, falls sie benötigt werde.
Die Pflegerin wollte nun für die gesamte Zeit eine Vergütung erhalten und erhob eine entsprechende Klage gegen ihren Arbeitgeber. Dieser jedoch verwies auf die im Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeitszeit von 30 Stunden in der Woche und lehnte eine weitere Vergütung ab.
Nachdem das zuständige Arbeitsgericht der Klage überwiegend statt gab, hatte das LArbG Berlin-Brandenburg jetzt über die Berufung zu entscheiden.
Und das LArbG stellte klar: Die im Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeitszeit von 30 Stunden in der Woche war für die im Betreuungsvertrag zugesagten Leistungen unrealistisch.
Der Arbeitgeber durfte sich nicht auf die wöchentliche Arbeitszeit von 30 Stunden berufen. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine umfassende Betreuung zugesichert war und die Verantwortung sowohl für die Betreuung als auch für die Einhaltung der Arbeitszeit komplett der Pflegerin übertragen wurde.
Eine Vergütung rund um die Uhr sprach das Gericht der Klägerin zwar nicht zu, aber immerhin für eine tägliche Arbeitszeit von 21 Stunden. Denn auch die Nachtzeiten waren entweder als Arbeitszeit oder aber zumindest als vergütungspflichtige Bereitschaftsdienste zu berücksichtigen, so das Gericht.
Das LArbG ging aber auch davon aus, dass der Pflegerin zuzumuten ist, sich in einem begrenzten Umfang den täglichen Anforderungen zu entziehen. Hierfür setzte das LArbG Berlin-Brandenburg drei Stunden an. Somit hatte die Pflegerin nach Auffassung des Gerichts einen Anspruch auf Vergütung von 21 Stunden täglich.
Revision zum BAG zugelassen
Die Revision zum Bundesarbeitsgericht ließ das LArbG jedoch ausdrücklich zu, so dass abzuwarten ist, ob und wie das oberste Arbeitsgericht hierzu entscheidet.
LArbG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.08.2020 – 21 Sa 1900/19
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