Kläger aus Großbritannien haben ab dem 01.01.2021 bei deutschen Gerichten auf Antrag Sicherheit zu leisten für die Prozesskosten (§ 110 ZPO).
Seit 31.01.2020 ist Großbritannien formal kein EU-Mitglied mehr. Aufgrund der langwierigen Verhandlungen über die Abwicklung des Austritts einigte man sich auf einen Aufschub. Die Rechtswirkungen des Austritts treten erst ab 01.01.2021 ein.
Die fiktive EU-Mitgliedschaft Großbritanniens und damit die fortbestehende Anwendbarkeit der EU-Vorschriften ergibt sich aus § 1 BrexitÜG (Gesetz für den Übergangszeitraum nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union) in Verbindung mit Art. 126 ff. des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft.
Die Fiktion gilt nach einem Urteil des Landgerichts Dortmund auch für die Prozesskostensicherheit nach § 110 ZPO.
Danach kann der Beklagte von einem Kläger Sicherheitsleistung verlangen, wenn der Kläger nicht in einem EU-Mitgliedstaat oder einem EWG-Staat ansässig ist. Ab 01.01.2021 liegen diese Voraussetzungen für Großbritannien vor.
Kläger aus Großbritannien profitieren von der fingierten EU-Mitgliedschaft. Ab 01.01.2021 endet die Fiktion allerdings. Ab 01.01.2021 haben Kläger aus Großbritannien, die in Deutschland klagen, nach § 110 ZPO Sicherheit für die Prozesskosten zu leisten. Erforderlich dafür ist ein Antrag des Beklagten.
Beklagte können einen Antrag auch im laufenden Verfahren stellen. Wenn die Anwendbarkeit von § 110 ZPO erst im laufenden Verfahren einsetzt, gestattet § 111 ZPO einen solchen nachträglichen Antrag. Das LG Dortmund hat entschieden, dass § 111 ZPO auch Anwendung findet auf die Beendigung der Brexit-Fiktion.
Das bedeutet, dass Beklagte, die von Klägern aus Großbritannien vor deutschen Gerichten verklagt werden, ab 01.01.2021 die Leistung von Prozesskostensicherheit verlangen können.
LG Dortmund, Zwischenurteil vom 15.07.2020 – 10 O 27/20
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