Wer abbiegt, muss blinken. Das muss so früh geschehen, dass sich andere Verkehrsteilnehmer auf das Abbiegen einstellen können. Wann das Blinken rechtzeitig ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (§ 9 StVO).
Urteil Blinken: 3 Meter vorher genügt nicht
Ein Linksabbieger stieß mit einem überholenden Auto zusammen. Der Linksabbieger, der in eine Grundstückseinfahrt fahren wollte, behauptete, drei Meter vor dem Abbiegen geblinkt zu haben. In erster Instanz erfolgreiche Linksabbieger unterlag in der Berufung, so ein Urteil des OLG München (10 U 601/20).
Das OLG München urteilte, dass der Linksabbieger allein haftet und wies dessen Klage gegen den Überholer ab. Allein der Umstand, dass ein Auto langsam fährt und sich in Vorbereitung auf das Abbiegen einordnet, signalisiert für nachfolgende Fahrzeuge nicht hinreichend deutlich die Absicht abzubiegen.
Das Vorbringen des Linksabbiegers, er habe drei Meter vor dem Abbiegen geblinkt, hielten die Münchner Richter für irrelevant. So kurz vorher genügt das Blinken jedenfalls nicht, denn der Überholer konnte sich nicht auf das Abbiegen des Linksabbiegers einstellen.
Das Gesetz enthält weder für die Dauer noch die Anzahl des Blinkens Vorgaben.
Erforderlich ist stets, dass das Blinken „rechtzeitig“ erfolgt, was weniger eine Frage der Entfernung bis zum Abbiegen als der Dauer des Blinkens ist.
Als Daumenregel hat sich in der Rechtsprechung etabliert, dass vor einem Richtungswechsel i.d.R. wenigstens drei mal geblinkt werden muss.
Folgen mehrere Abbiegungen aufeinander, funktioniert die 3-mal-Blinken-Regel nicht, weil dann der falsche Eindruck entstehen kann, dass der frühzeitig blinkende Abbieger bereits in die erste und nicht in die zweite Abbiegung einbiegen möchte. Wer in einer solchen Situation bereits vor der ersten Abbiegung mit dem Blinken beginnt, dann aber die zweite Abbiegung nimmt, verstößt gegen das Deutlichkeitsgebot. In einer solchen Situation ist erst dann mit dem Blinken zu beginnen, wenn das Auto die erste Abbiegung passiert hat.
Zum unzureichenden Blinken 3 m vor dem Abbiegen: OLG München, Endurteil vom 22.07.2020 – 10 U 601/20
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