Die Nichteinhaltung der formalen Anforderungen an einen beA-Schriftsatz kann gravierende Folgen haben. Anwälte sind gut beraten, sich mit den Erfordernissen vertraut zu machen. Denn bei Formfehlern kann ein Rechtsmittel unzulässig sein, weil die Frist abgelaufen ist und eine Heilung nicht mehr in Betracht kommt.
Die Frist für ein Rechtsmittel ist nur dann gewahrt, wenn der Schriftsatz vor Fristablauf bei Gericht eingeht und den Formanforderungen entspricht. Im vom BAG entschiedenen Fall ging es um eine Revisionsbeschwerde, für deren Einlegung eine Monatsfrist gilt.
Formal muss ein Pdf-Schriftsatz insbesondere druckbar, kopierbar und durchsuchbar sein und es müssen alle notwendigen Inhalte in der Datei enthalten sein. Letzteres schließt die Verweisung auf externe Schrifttypen aus, sodass man am besten vom Pdf/A-Format Gebrauch machen sollte.
Der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts liegt folgender Fall zugrunde:
Die Anwältin des Beschwerdeführers hatte eine Revisionsbeschwerde und die zugehörige Beschwerdebegründung über das beA versandt. Die Pdf-Dokumente waren aber nicht durchsuchbar. Auf den Hinweis des Gerichts schickte die Anwältin die Beschwerdebegründung abermals. Diese war wiederum nicht durchsuchbar.
Zwar führen Formmängel dann nicht zur Versäumung der Rechtsmittelfrist, so das BAG unter Hinweis auf § 130a Absatz 6 ZPO, wenn der Rechtsmittelführer das Dokument unverzüglich in der richtigen Form übermittelt und glaubhaft macht, dass das nachgereichte Dokument mit dem zuerst übermittelten Dokument inhaltlich übereinstimmt.
Diese Anforderungen waren hier aber nicht gewahrt. Die Anwältin hatte nur die Beschwerdebegründung nachgereicht, nicht aber die Beschwerde selbst. Außerdem war das nachgereichte Dokument wiederum nicht durchsuchbar. Zu guter Letzt fehlte auch noch die Glaubhaftmachung, dass das übermittelte Dokument mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimmte.
Das Rechtsmittel wurde daher vom BAG für unzulässig erklärt, da es nicht formgerecht innerhalb der Frist eingegangen ist. Dabei stellte das BAG darauf ab, dass der einmalige gerichtliche Hinweis auf die Formmängel des Schriftsatzes genügt. Wenn es dem Anwalt nicht gelingt, die Schriftsätze trotz dieses Hinweises unverzüglich ordentlich nachzubessern, ist die Frist versäumt und das Rechtsmittel unzulässig. Die Regelung gemäß § 130a Absatz 6 Satz 2 ZPO, wonach die Frist bei einer unverzüglichen ordnungsgemäßen Nachreichung als gewahrt gilt, ist in solchen Fällen nicht mehr anwendbar.
Die Entscheidung macht deutlich, dass die Handhabung vieler Anwälte, Schriftsätze auszudrucken, handschriftlich zu unterschreiben und dann einzuscannen, sehr riskant ist. Denn diese Scans sind regelmäßig nicht durchsuchbar und entsprechen daher nicht den formalen Anforderungen.
BAG, Beschluss vom 12.03.2020 – 6 AZM 1/20
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