Wer blinkt, biegt ab. Und wer auf eine vorfahrtsberechtigte Hauptstraße einbiegen will, verlässt sich regelmäßig darauf, dass das vorfahrtsberechtigte blinkende Fahrzeug tatsächlich abbiegt. Wenn das blinkende Auto aber trotz des Blinkens weiter geradeaus fährt und es zum Unfall kommt, stellt sich die Frage wer haftet.
Wenn das blinkende Auto weiter geradeaus fährt anstatt abzubiegen und das auf die Hautstraße einbiegende Anto rammt, trifft den nicht vorfahrtsberechtigten Fahrer die Hauptschuld. Das OLG Dresden urteilte, dass den Wartepflichten eine Haftungsquote von 2/3 trifft.
Wer blinkt und nicht abbiegt, hat den Unfall mitverursacht und haftet teilweise. Den vorfahrtsberechtigten Fahrer belegten die Dresdner Richter daher mit einer Haftung zu 1/3.
Auf das Blinken darf man sich nur dann verlassen, wenn Umstände hinzutreten, die erkennen lassen, dass das blinkende Auto tatsächlich abbiegt.
Wer blinkt aber nicht abbiegt, haftet aber voll, wenn objektive Umstände hinzutreten, die erkennen lassen, dass das Auto wirklich abbiegt.
Ein solcher Umstand kann ein bereits begonnenes Abbiegen sein. Allein eine reduzierte Geschwindigkeit reicht aber nicht aus, wie vom OLG Dresden entschieden.
Wenn das blinkende Auto auf der Hauptstraße bei erlaubten 70 km/h mit nur 40 km/h unterwegs war, ist das nach Auffassung der Dresdner Richter kein ausreichender Umstand. Der auf die Hauptstraße einbiegende Fahrer, durfte sich nicht darauf verlassen, dass das Auto auch wirklich abbiegt.
Das OLG Dresden bestätigte daher die vom Landgericht Leipzig festgestellte Haftungsquote: der Wartepflichtige haftet zu 2/3 und derjenige, der geblinkt hat aber nicht abgebogen ist, zu 1/3.
OLG Dresden, Beschluss vom 10.02.2020 – 4 U 1354/19
LG Leipzig – 02 O 3102/16
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