Kommt es bei einem Aufeinandertreffen mehrerer Hunde zu einem Gerangel und entsteht dabei ein Schaden, haftet der Hundehalter. Denn bei einem unkontrollierten Umherlaufen eines Hundes handelt es sich um eine typisch tierische Verhaltensweise, für die der Hundehalter haftet. So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz am 09.12.2019 (12 U 249/18).
In dem hier entschiedenen Fall ging eine Hundehalterin mit ihren beiden Jack-Russel-Terriern spazieren. Beide Hunde waren an der Leine. Der entspannte Spaziergang fand ein jähes Ende, als ein anderer Hund plötzlich von einem in unmittelbarer Nähe befindlichen Grundstück runter und auf die beiden Hunde zulief.
Dabei entstand ein Gerangel, wobei die Hundehalterin stürzte. Sie zog sich eine Fraktur des Ellenbogens zu und verlangte vom Hundehalter des anderen Hundes Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 6.000,- €.
Die Hundehalterin sah die Verantwortung ausschließlich beim anderen Hundehalter. Schließlich sei dessen Hund plötzlich auf ihre beiden Hunde zugerannt. Das anschließende Getümmel sei die Ursache für ihren Sturz, so die Hundehalterin. Sie selbst sei dafür nicht verantwortlich, schließlich habe sie ihre Hunde die ganze Zeit an der Leine gehabt.
Da der andere Hundehalter die Zahlung von Schmerzensgeld ablehnte, erhob die Frau Klage beim zuständigen Landgericht. Das Landgericht wies die Klage ab, da nach dessen Auffassung die Klägerin nicht nachweisen konnte, dass tatsächlich der andere Hund die Ursache für den Sturz gesetzt hat. Die Klägerin hielt an ihren Ansprüchen fest und legte Berufung beim OLG Koblenz ein, mit Erfolg.
Das OLG Koblenz bejahte eine Haftung des anderen Hundehalters. Nach Auffassung des OLG Koblenz reichte es hier aus, dass der andere Hund der Auslöser des Getümmels und der Sturz unmittelbare Folge des Getümmels war. Die Haftung des Hundehalters folgte hier aus der so genannten Tiergefahr, die sich in diesem Fall verwirklicht hat.
Denn das unkontrollierte Umherlaufen von Hunden als Reaktion auf das Zusammentreffen mit anderen Hunden stellt eine typisch tierische Verhaltensweise dar, so das OLG Koblenz. Hierfür haftet der Hundehalter.
Aber: Auch die Klägerin haftet als Hundehalterin für ihre Hunde. Diese waren mitursächlich für das Getümmel und somit für den Sturz der Klägerin. Von ihren Hunden ging daher auch die so genannte Tiergefahr aus, für die sie als Hundehaltern ebenso haftet, so das OLG Koblenz. Damit war der Klägerin nach Auffassung des OLG Koblenz ein Mitverschulden anzurechnen.
Das OLG bewertete das Mitverschulden der Klägerin mit einem Drittel. Somit war die Klägerin zu einem Drittel selbst verantwortlich für den entstandenen Schaden. Dies war bei dem Anspruch auf Schmerzensgeld zu berücksichtigen. Von den geltend gemachten 6.000,- € wurden der Klägerin vom OLG Koblenz zwei Drittel zugesprochen. Im Übrigen wies das OLG Koblenz die Klage ab.
OLG Koblenz, Urteil vom 09.12.2019 – 12 U 249/18
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