Der vom Kind getrennt lebende mitsorgeberechtigte Elternteil hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Hospitation im Unterricht seines Kindes. Grund hierfür ist, dass schulische Angelegenheiten zu den Angelegenheiten des täglichen Lebens zählen und diese vom Alleinentscheidungsrecht desjenigen Elternteils umfasst sind, bei dem das Kind lebt. Einen solchen Beschluss fasste das Verwaltungsgericht Bremen (VG Bremen) am 01.11.2019 (1 V 2246/19).
Vorangegangen war der Eilantrag eines Vaters, der bei seiner Tochter im Unterricht hospitieren wollte. Der Vater übte zusammen mit seiner geschiedenen Frau das gemeinsame Sorgerecht für seine Tochter aus. Die Tochter lebte jedoch ausschließlich bei ihrer Mutter.
Da eine Klassenfahrt anstand, die als mehrtägiger Segeltörn geplant war, wollte der Vater im Vorfeld im Unterricht seiner Tochter hospitieren. Sein Wunsch war es, die Stimmung der Klassengemeinschaft einzufangen, um eine Entscheidung über die Teilnahme an der Klassenfahrt zu treffen.
Ein entsprechender Antrag auf Hospitation wurde jedoch abgelehnt. Der Vater hielt jedoch an seinem Wunsch fest und beantragte im einstweiligen Rechtsschutz die Zustimmung zur Hospitation.
Das VG Bremen wies den Antrag zurück. Nach der Entscheidung des Gerichts hatte der Vater keinen Anspruch darauf, im Unterricht seiner Tochter zu hospitieren. Da er von seiner Tochter getrennt lebt, steht ihm lediglich ein eingeschränkter Informationsanspruch gegenüber der Schule zu. Dies gilt, obwohl er zusammen mit der Kindsmutter das gemeinsame Sorgerecht ausübt.
Dies folgt aus der Regelung des § 1687 BGB, wonach das Alleinentscheidungsrecht in allen Angelegenheiten des täglichen Lebens bei der Mutter liegt, da hier das Kind wohnt. Und die schulischen Angelegenheiten zählen in der Regel zu den Angelegenheiten des täglichen Lebens, so das VG Bremen.
Etwas anderes gilt nach Auffassung des Gerichts nur, wenn „eine schulische Entscheidung von wesentlicher Bedeutung für das Kind ansteht und der unmittelbare Eindruck vom Verhalten des Kindes im Unterricht der betreffenden Lehrkraft dafür notwendig ist“. Dies ist hier nicht der Fall, so das VG Bremen.
Der Wunsch des Vaters, aufgrund der bevorstehenden Klassenfahrt das Stimmungsbild einzufangen, genügt nicht. Nach Auffassung des VG Bremen ist die Entscheidung über die Teilnahme eines dreizehn Jahre alten Kindes an einer nur wenige Tage dauernden Klassenfahrt, die von Lehrkräften beaufsichtigt wird, eine Angelegenheit der Alltagssorge.
Und die Alltagssorge liegt hier bei der Mutter des Kindes, so das VG Bremen. Ein Anspruch auf Hospitation steht daher nur der Mutter und nicht dem Vater zu. Eine schulische Entscheidung von wesentlicher Bedeutung, die einem Anspruch auf Hospitation des getrennt lebenden mitsorgeberechtigten Vaters begründen würde, steht nach Auffassung des VG Bremen hier nicht an.
Ein Anspruch auf Hospitation im Unterricht der Tochter ist nicht gegeben, so das VG Bremen. Aus diesem Grund konnte der Vater einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft machen und der Antrag im einstweiligen Rechtsschutz wurde vom VG Bremen zurückgewiesen.
VG Bremen, Beschluss vom 01.11.2019 – 1 V 2246/19
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