Kommt es während einer Pauschalreise zum Sturz eines Urlaubers in der Hotelanlage, muss geklärt werden, ob die örtlichen Bauvorschriften eingehalten wurden. Liegt ein Verstoß gegen die örtlichen Bauvorschriften vor, genügt ein aufgestelltes Warnschild ein jedem Fall nicht. Dies stellte der Bundesgerichtshof (BGH) mit seinem aktuellen Urteil vom 14.01.2020 klar (X ZR 110/18).
Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit Urlaubs- insbesondere mit Pauschalreisen beschäftigen tagtäglich die Gerichte. Auch der BGH entscheidet regelmäßig über Urlaubsstreitigkeiten, wobei Schwerpunkt in der Regel die Frage ist, ob ein Reisemangel vorliegt oder nicht. Sind es manchmal nur Unannehmlichkeiten, die dem Urlauber die Reise aus zumindest seiner Sicht verdorben haben, gibt es aber auch regelmäßig Unfälle während des Urlaubs, die die Frage aufwerfen, ob neben Minderungsansprüchen auch Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld bestehen.
Einen solchen Fall hatte nun der BGH in dritter Instanz zu entscheiden. Geklagt hatte ein gehbehinderter Urlauber, der für seine Lebensgefährtin und sich eine Flugpauschalreise nach Lanzarote gebucht hatte. Der Kläger ist einseitig oberschenkelamputiert, trägt eine Prothese und ist zudem auf eine Unterarmstütze angewiesen.
Am zweiten Urlaubstag stürzte der Kläger, als er zu Fuß die Rollstuhlrampe am Hoteleingang hinunterging. Die Rampe war wegen des Regens nass und aus diesem Grund rutschig. Beim Sturz zog sich der Kläger eine Handgelenksfraktur zu.
Der Kläger war der Auffassung, dass hier ein Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflichten vorlag. Er verlangte vom Reiseunternehmen die Rückzahlung des Reisepreises, Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit, Schadensersatz und Schmerzensgeld.
Das Landgericht wies die Klage ab. Auch die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Das Berufungsgericht wies darauf hin, dass es ausreichend ist, den Hotelgast mit einem aufgestellten Warnschild vor Nässe und Rutschgefahr zu warnen. Insbesondere hat der Kläger nicht nachweisen können, dass nicht ausreichend vor einer Rutschgefahr gewarnt worden ist. Auf die Frage, ob die örtlichen Bauvorschriften eingehalten worden sind, kam es nach Auffassung des Berufungsgerichts überhaupt nicht an.
Der BGH entschied: Auf die örtlichen Bauvorschriften kommt es sehr wohl an! Liegt ein Verstoß gegen die örtlichen Bauvorschriften vor, kann dies zu einem Reisemangel und somit zu Ansprüchen des Urlaubers führen, auch wenn ein Warnschild an einer Gefahrenstelle aufgestellt wurde.
In diesem Fall muss also doch geklärt werden, ob die Rollstuhlrampe den maßgeblichen spanischen Bauvorschriften entsprochen hat und somit den Sicherheitsstandard bot, den der Hotelgast erwarten kann. Hierauf weist der BGH in seinem Urteil hin. Ist dies nicht der Fall, bestand „eine besondere Gefährdungslage, in der ein Warnschild im Bereich der Rampe nicht ausreichte“, so der BGH.
Ais diesem Grund hob der BGH das vorinstanzliche Urteil auf und verwies den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Klärung der örtlichen Bauvorschriften zurück an das Berufungsgericht.
BGH, Urteil vom 14.01.2020 – X ZR 110/18
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