Enthält das Kündigungsschreiben mehrere Datumsangaben, die jeweils deutlich in der Vergangenheit liegen, ist die Kündigung unwirksam. Eine Umdeutung der Kündigung zu einer fristgemäßen Kündigung zum nächstmöglichen Termin ist nicht möglich. Diese Entscheidung traf das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (LArbG Berlin-Brandenburg) am 08.08.2019 (10 Sa 153/19).
Die Klägerin war seit fast vierzig Jahren in einer Zahnarztpraxis beschäftigt. Die Praxis wurde zunächst von einem Zahnarzt als alleiniger Inhaber betrieben. Nach dessen Tod übernahm ein anderer Zahnarzt die Praxis. Als auch dieser verstarb, wurde es zunehmend unruhiger in der Praxis. Es kam zu mehreren Betreiberwechseln. Schließlich wurde eine Partnerschaftsgesellschaft gegründet.
Um Klarheit zu schaffen, schloss die Klägerin mit einem Partner der Gesellschaft einen neuen Arbeitsvertrag. Doch die Ruhe währte nicht lange. Die Klägerin erhielt die Kündigung.
Sie erhob Klage vor dem Arbeitsgericht, mit Erfolg. Da die Kündigung weder ein Datum noch einen Beendigungszeitpunkt enthielt, war sie unwirksam.
Es folgte eine weitere Kündigung von einem Partner unter dem Briefkopf der Praxisgemeinschaft ausgesprochen, diesmal datiert vom 15.11.2016 zum 15.12.2016. Auch hiergegen klagte die Klägerin, wieder mit Erfolg.
Im Mai 2017 erhielt die Klägerin bei einem Termin vor dem Arbeitsgericht ein weiteres Kündigungsschreiben. Dieses war identisch mit dem vorherigen Kündigungsschreiben, jedoch handschriftlich ergänzt um das Datum 9.1.2017 und versehen mit zwei weiteren Unterschriften. Im Briefkopf war eine Zahnärztin handschriftlich durchgestrichen worden.
Die Klägerin wehrte sich auch gegen diese Kündigung. Das zuständige Arbeitsgericht gab ihr Recht, da die Kündigung aus Sicht des Arbeitsgerichts unbestimmt sei. Die Zahnarztpraxis legte hiergegen Berufung ein, über die das LArbG Berlin-Brandenburg nun zu entscheiden hatte.
Das LArbG Berlin-Brandenburg entschied:
Eine Kündigung mit der Angabe mehrerer Termine als Beendigungszeitpunkt, die jeweils weit in die Vergangenheit reichen, ist unwirksam. Für den Erklärungsempfänger ist nämlich nicht erkennbar, welcher der Termine gelten soll.
Als Beendigungszeitpunkt war sowohl der 15.12.2016 als auch der 9.1.2017 genannt. Zugegangen war die Kündigung erst am 12.5.2017. Es war völlig unklar, welcher Zeitpunkt nun der Beendigungszeitpunkt sein soll.
Auch unklar war, ob es sich um eine fristlose oder fristgemäße Kündigung handelt. Darüber hinaus konnte die Klägerin nicht erkennen, ob bei der Berechnung der Kündigungsfristen die Vorbeschäftigungszeiten berücksichtig wurden oder nicht.
Das LArbG Berlin-Brandenburg geht daher davon aus, dass für die Klägerin weder die Kündigungsart noch der Kündigungstermin erkennbar waren.
Aus diesem Grund war die Kündigung derart unbestimmt, dass weder eine Auslegung noch eine Umdeutung in eine fristgerechte Kündigung möglich war, so das Gericht.
Auch die dritte gegenüber der Klägerin ausgesprochene Kündigung war daher unwirksam. Die Berufung der Praxisgemeinschaft wurde vom LArbG Berlin-Brandenburg zurückgewiesen.
LArbG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 08.08.2019– 10 Sa 153/19
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