Gewährt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Sonderurlaub, entfällt für diese Zeit der Anspruch auf den gesetzlichen Urlaub. Denn der Zeitraum des Sonderurlaubs ist bei der Berechnung des Urlaubsanspruchs nach § 3 Absatz 1 BUrlG mit „null“ Arbeitstagen in Ansatz zu bringen. Dies stellte das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit seinem Urteil vom 21.5.2019 klar (9 AZR 259/18).
Geklagt hatte eine Arbeitnehmerin, die beim beklagten Land als Angestellte in einer Fünftagewoche beschäftigt war. Auf Antrag der Arbeitnehmerin gewährte ihr das Land von November 2012 bis Oktober 2015 einen dreijährigen Sonderurlaub.
Nachdem die Arbeitnehmerin ihren dreijährigen Sonderurlaub nahm, verlangte sie im Jahr 2016 Urlaubsabgeltung für die Jahre 2014 und 2015 für insgesamt 45 nicht gewährte Arbeitstage. Der Betrag belief sich auf ca. 7.000,- €.
Die Arbeitnehmerin vertrat die Auffassung, ihr stünde trotz des Sonderurlaubs der gesetzliche Mindesturlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) zu. Das Land lehnte eine Auszahlung von Urlaubstagen.
Daraufhin erhob die Arbeitnehmerin Klage beim zuständigen Arbeitsgericht. Das Arbeitsgericht sprach der Arbeitnehmerin einen Abgeltungsanspruch für 37 Arbeitstage zu, da der gesetzliche Urlaubsanspruch lediglich an den Bestand des Arbeitsverhältnisses anknüpfen würde. Der Anspruch gelte daher unabhängig davon, ob Sonderurlaub gewährt wurde oder nicht.
Das Land legte beim Landesarbeitsgericht Berufung ein. In zweiter Instanz wurde der Arbeitnehmerin dann nur noch Urlaubsabgeltung für das Jahr 2015 für 15 Arbeitstage zugesprochen. Auch das Landesarbeitsgericht bestätigte grundsätzlich einen Urlaubsanspruch für die Zeit des Sonderurlaubs der Arbeitnehmerin. Das beklagte Land wollte auch dieses Urteil nicht akzeptieren und legte Revision beim BAG ein.
Die Revision beim BAG hatte Erfolg!
Das BAG stellt in seinem Urteil klar: Die Zeit des Sonderurlaubs ist bei der Berechnung des Umfangs des gesetzlichen Jahresurlaubs mit „null“ Arbeitstagen anzusetzen. Damit entfällt für diese Zeit der Urlaubsanspruch nach dem BUrlG.
Richtig ist, dass der gesetzliche Urlaubsanspruch des BUrlG grundsätzlich allein an das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses anknüpft, so das BAG. Aber der Umfang des Urlaubsanspruchs, demzufolge die Anzahl der Urlaubstage knüpft an die Anzahl der Arbeitstage an. Das heißt, der Umfang des Jahresurlaubs ist proportional zu der Anzahl der Tage zu berechnen, „an denen der Arbeitnehmer im Urlaubsjahr seine Arbeitsleistung zu erbringen hat“. Hierauf weist das BAG in seinem Urteil hin.
Bei einer Sechstagewoche besteht z.B. ein Anspruch auf 24 Werktage gesetzlichen Mindesturlaub. Der gesetzliche Mindesturlaub reduziert sich bei einer Fünftagewoche reduziert auf 20 Werktage.
Und während der Zeit des Sonderurlaubs hat der Arbeitnehmer gar keine Arbeitsleistung zu erbringen. Damit ist der Zeitraum des Sonderurlaubs bei der Berechnung des Urlaubs hier mit „null“ anzusetzen, so das BAG.
Nach dem Urteil des BAG steht der Arbeitnehmerin daher für die Zeit des Sonderurlaubs gar kein Urlaubsanspruch zu.
Ein endgültiges Urteil konnte das BAG jedoch noch nicht fällen, da zwischen den Parteien streitig ist, wann der Sonderurlaub beendet war. Das BAG verwies den Rechtsstreit daher zurück an das Landesarbeitsgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung unter Berücksichtigung der vom BAG aufgestellten Grundsätze.
BAG, Urt. vom 21.5.2019– 9 AZR 259/18
Wer sich nach getaner Arbeit duscht oder wäscht, kann hierfür unter Umständen Vergütung verlangen. Das…
Wer als Fahrgast in einem Linienbus mitfährt, sollte sich einen Sitzplatz suchen oder zumindest sehr…
Wer in einem Mehrfamilienhaus lebt, ist nicht immer glücklich mit seinen Nachbarn. Insbesondere wenn es…
Das Landessozialgericht Berlin–Brandenburg (LSozG Berlin-Brandenburg) stellte in einem aktuellen Urteil klar, dass ein Sturz während…
Der Verkauf eines angeblich „kerngesunden“ in Wirklichkeit aber kranken Hundes durch die Stadt Ahlen an…
Die Frage, ob ein Wegeunfall ein Arbeitsunfall ist, wird oft erst vor Gericht geklärt. Lehnt…