Die nachträgliche Verdunkelung der Wohnung durch die Errichtung einer Dachterrasse stellt nur einen unerheblichen Mangel der Mietsache dar. Ein Recht auf Mietminderung besteht in diesem Fall nicht. Dies geht aus einem Beschluss des Landgerichts Berlin (LG Berlin) vom 12.04.2019 hervor (66 S 14/19).
Vorausgegangen war die Klage einer Mieterin, die sich aufgrund einer nachträglich errichteten Dachterrasse auf Mietminderung berief. Aufgrund der nun vorhandenen Dachterrasse war es in der Wohnung der Mieterin tatsächlich ein wenig dunkler geworden.
Die Mieterin war der Auffassung, dass dies einen erheblichen Mietmangel darstellt und wollte die Miete aus diesem Grund mindern. Da die Vermieterin hiermit überhaupt nicht einverstanden war, erhob die Mieterin Klage beim zuständigen Amtsgericht. Sie verlangte die gerichtliche Feststellung, dass sie aufgrund der Verschattung bzw. Verdunkelung zur Minderung der Miete berechtigt sei.
Das Amtsgericht wies die Klage ab. Nach Auffassung des Amtsgerichts lag in der Verdunkelung der Wohnung lediglich ein unerheblicher Mangel der Mietsache, der aufgrund der Unerheblichkeit zur Mietminderung nicht berechtigt.
Die Mieterin wollte das Urteil nicht akzeptieren und legte Berufung beim LG Berlin.
Das LG Berlin jedoch stellte klar: Es liegt lediglich ein unerheblicher Mangel der Mietsache vor. Die Miete darf deshalb in jedem Fall nicht gemindert werden.
Grundsätzlich geht auch das LG Berlin davon aus, dass mit der Verdunkelung der Wohnung die Mietsache nachträglich mangelhaft geworden ist. Nach § 536 Absatz 1 Satz 3 BGB berechtigt jedoch eine nur unerhebliche Minderung der Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch nicht zur Minderung. So verhielt es sich nach Auffassung des LG Berlin hier.
Die Wohnung der Mieterin war nach Auffassung des Amtsgerichts und auch des LG Berlin immer noch recht hell. Insbesondere verfügt das große Wohnzimmer über drei Fenster, die von der darüber errichteten Dachterrasse gar nicht tangiert werden, so das Gericht. Die von der Mieterin vorgelegten Fotos belegten in jedem Fall keine so erhebliche Verdunkelung bzw. Verschattung, dass von einem erheblichen Mangel ausgegangen werden muss.
Eine leichte Verschattung bzw. Verdunkelung der Wohnung ist allenfalls als unerheblicher Mietmangel zu bewerten, so das LG Berlin. Ein Recht auf Mietminderung hatte die Mieterin aus diesem Grund nicht.
LG Berlin, Beschl. vom 12.04.2019– 66 S 14/19
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