Der Mieter haftet nach einer Mietdauer von 14 Jahren nicht für Einkerbungen im Laminat und Verfärbungen des Teppichbodens. Diese Schäden sind gewöhnliche Abnutzungserscheinungen der Mietsache. Ein Schadensersatzanspruch des Vermieters besteht hierfür nicht. Dies geht aus einem Beschluss des Landgerichts Wiesbaden vom 28.05.2019 (LG Wiesbaden) hervor (3 S 31/19).
Wird ein Mietverhältnis beendet, kommt es häufig zum Streit zwischen Mieter und Vermieter, welche Schäden in der Wohnung vom Mieter zu ersetzen sind. Dabei ist die Grenze zwischen echten vom Mieter zu ersetzenden Schäden und gewöhnlichen Abnutzungserscheinungen oft fließend.
Dass es sich bei Einkerbungen im Laminat nach einer 14-jährigen Mietdauer um gewöhnliche Abnutzungserscheinungen handelt, hat das LG Wiesbaden in seinem Beschluss vom 28.05.2019 klargestellt. Gleiches gilt für zahlreiche Verfärbungen am Teppichboden. Hierfür haftet der Mieter bei Auszug aus der Wohnung nicht. Der Vermieter muss auf eigene Kosten die Schäden beseitigen, da es sich angesichts der Mietdauer um gewöhnliche Abnutzungserscheinungen handelt.
Geklagt hatte ein Vermieter, der bei Auszug seines Mieters Einkerbungen im Laminat und starke Verfärbungen des Teppichbodens feststellte. Der Vermieter war der Auffassung, dass diese Schäden in jedem Fall von seinem ehemaligen Mieter zu ersetzen sind. Er klagte vor dem zuständigen Amtsgericht auf Schadensersatz, ohne Erfolg.
Nun bestätigte das LG Wiesbaden das Urteil des Amtsgerichts: Der Vermieter hat keinen Anspruch auf Schadensersatz!
Bei den Schäden am Laminat und den Verfärbungen im Teppich handelt es sich um nicht zu ersetzende Gebrauchsspuren, so das LG Wiesbaden. Insbesondere sei der hier verlegte Laminatboden von einfacher Qualität. Die Lebensdauer dieses Laminatbodens beträgt in jedem Fall nicht mehr als 14 Jahre und ist mit Ende des Mietverhältnisses damit abgelaufen, so das LG Wiesbaden.
Ähnlich ist dies bei den Verfärbungen des Teppichbodens zu beurteilen, So ging das LG Wiesboden bei einem hochwertigen Teppich von einer maximalen Lebensdauer von 10 Jahren aus. Diese Lebensdauer war hier weit überschritten. Bei den Verfärbungen des 14 Jahre alten Teppichbodens handelte es sich daher in jedem Fall lediglich um gewöhnliche und vom Vermieter hinzunehmende Verschleißerscheinungen.
Der Mieter haftete daher weder für die Einkerbungen im Laminat, noch für den verfärbten Teppichboden. Ein Schadensersatzanspruch des Vermieters bestand nach der Entscheidung des LG Wiesbaden nicht.
LG Wiesbaden, Beschl. vom 28.05.2019 – 3 S 31/19
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