Ein Anspruch, auf eine andere im Ort gelegene Schule zu wechseln, besteht grundsätzlich nicht. Die Entscheidung über einen entsprechenden Antrag liegt im Ermessen der Schulbehörde. Die Ermessensentscheidung ist nicht zu beanstanden, wenn die Schule einem Schulwechsel nur zustimmt, wenn im Einzelfall das Interesse des Schülers an einem Schulwechsel gegenüber der Verantwortlichkeit der bisherigen Schule zur Sicherung der pädagogischen Kontinuität überwiegt. Um die pädagogische Kontinuität zu gewährleisten, ist der Regelfall, dass der Schüler an seiner bisherigen Schule bleibt. So entschied das Hamburgische Oberverwaltungsgericht (OVG HH) am 09.08.2019 (1 Bs 184/19).
Ein außerplanmäßiger Schulwechsel ist eher die Ausnahme und eigentlich nur bei Umzug eines Schülers an einen anderen Wohnort von Bedeutung. Liegt kein Umzug vor, gilt grundsätzlich: Jeder bleibt an seiner Schule!
Damit soll die pädagogische Kontinuität sichergestellt werden. Die ursprüngliche Schule soll für den eingeschlagenen Bildungsgang verantwortlich sein und bleiben. Nur wenn im Einzelfall das Interesse des Schülers an einem Schulwechsel überwiegt, kann die Schulbehörde einem Schulwechsel zustimmen. Ein Anspruch hierauf besteht jedoch nicht.
Diese Erfahrung musste ein Schüler aus Hamburg machen, der zwar nicht umgezogen war, aber dennoch die Schule wechseln wollte. Der Schüler war in der siebten Klasse und wollte zum neuen Schuljahr einer anderen Stadtteilschule zugewiesen werden.
Als Grund für die Umschulung hatten die Eltern angegeben, dass auch die Schwester diese Schule besucht und die Mutter beide Kinder zusammen auf dem Arbeitsweg zur Schule bringen und später wieder abholen könnte.
Die Eltern beantragten für ihren Sohn aus diesem Grund den begehrten Schulwechsel zum neuen Schuljahr. Der Antrag wurde jedoch abgelehnt. Der eingelegte Widerspruch wurde zurückgewiesen. Der Schüler erhob Klage und begehrte zugleich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Zuweisung an die von ihm auserwählte Schule.
Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ab. Der Schüler verfolgte mit der nun eingelegten Beschwerde beim OVG HH sein Ziel weiter.
Aber das OVG HH entschied: Der Schüler bleibt an seiner Schule! Der im einstweiligen Rechtsschutz geltend gemachte Anspruch auf Wechsel der örtlichen Schule besteht nicht. Die Schulbehörde durfte im Rahmen ihres Ermessens den Antrag auf Schulwechsel ablehnen, so das OVG HH.
Außerhalb der im Schulgesetz vorgesehenen Schulübergänge liegt die Entscheidung über einen beantragten Schulwechsel im Ermessen der Schulbehörde. Hierauf weist das OVG HH in seinem Beschluss hin. Diese Ermessensentscheidung ist gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar, nämlich nur im Hinblick auf das Vorliegen von Ermessensfehlern, so das OVG HH.
Ein Ermessensfehler liegt hier nach der Entscheidung der Richter jedoch nicht vor. Als Grundlage für ihre Ermessensentscheidung zog die Schulbehörde die „Richtlinien zur Aufnahme von Schülerinnen und Schülern an staatlichen allgemeinbildenden Schulen in Hamburg“ heran.
Hiernach soll ein Schüler im Regelfall in der von ihm besuchten Schule verbleiben. Als Grund hierfür ist die Gewährleistung der pädagogischen Kontinuität angegeben, was als Ermessenserwägung nach dem Beschluss des OVG HH nicht zu beanstanden ist. Das öffentliche Interesse an der pädagogischen Kontinuität überwiegt in der Regel das Interesse des Schülers an einem Schulwechsel, so die Richtlinien der Schulbehörde.
Der Schüler hat in diesem Rechtsstreit nicht dargetan, dass und warum sein Interesse an einem Schulwechsel das öffentliche Interesse an der pädagogischen Kontinuität überwiegen soll. Hierauf weisen die Richter hin. Wenngleich der Schüler erstmals im gerichtlichen Verfahren Umstände seiner Unzufriedenheit in der bisherigen Schule (Hänseleien, erheblicher Leistungsunterschied im Vergleich zu den Mitschülern) vorgetragen hat, konnte dies nicht zu einem Überwiegen der Interessen des Schülers führen.
Nach der angewandten Richtlinie kann (nicht muss) zwar bei einer Zerrüttung des Schulverhältnisses von einem Überwiegen der Interessen ausgegangen werden. Das erstmalige Vorbringen im Prozess lässt aber annehmen, dass von einer Zerrüttung noch nicht ausgegangen werden kann. Diese hätte man annehmen können, wenn bereits im Vorfeld in der Schule eine Zerrüttung zutage getreten wäre, so das OVG HH. Es sind aber weder Lehrkräfte noch die Schulleitung in dieser Hinsicht kontaktiert worden.
Auch der Vortrage der Eltern, beide Kinder zusammen zur Schule bringen und diese auch wieder abholen zu wollen, überzeugte das Gericht. Es waren keine Gründe ersichtlich, warum der Schüler als Dreizehnjähriger den Schulweg nicht allein zurücklegen könne, so das Gericht.
Da der Schüler ein gegenüber der pädagogischen Kontinuität überwiegendes Interesse an einem Schulwechsel nicht darlegen konnte, durfte die Schulbehörde zu Recht von einem überwiegenden öffentlichen Interesse an einem Schulverbleib ausgehen.
Die Entscheidung der Schulbehörde, den Antrag auf Schulwechsel abzulehnen, war nach dem Beschluss des OVG HH nicht zu beanstanden.
Die Beschwerde des Schülers hatte keinen Erfolg.
OVG HH., Beschl. vom 09.08.2019 – 1 Bs 184/19
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