Stürzt ein Arbeitnehmer während der Dienstreise in seinem Hotelzimmer, ist dies kein Arbeitsunfall, wenn der Sturz im Zusammenhang mit einem privaten Telefonat passierte. So entschied das Hessische Landessozialgericht am 13.08.2019 (L 3 U 198/17).
Grundsätzlich sind Dienstreisen genauso wie die Arbeit am eigentlichen Arbeitsplatz gesetzlich unfallversichert. Kommt es also zu einem Unfall während der Dienstreise, handelt es sich regelmäßig um einen von der Berufsgenossenschaft anerkannten Arbeitsunfall.
Allerdings gilt dies nur, wenn sich der Unfall während der Dienstreise im Zusammenhang mit einer beruflich bedingten Tätigkeit ereignete. Passierte der Unfall während der Dienstreise im Zusammenhang mit einer privat veranlassten Tätigkeit, liegt kein Arbeitsunfall vor!
Diese Erfahrung musste eine zum Unfallzeitpunkt 62-jährige Frau machen, die während einer Dienstreise in ihrem Hotelzimmer auf dem Weg zum Telefon stürzte. Die Arbeitnehmerin zog sich aufgrund des Sturzes eine Oberschenkelfraktur zu. Von der Berufsgenossenschaft verlangte sie nun die Feststellung eines Arbeitsunfalls.
Die Berufsgenossenschaft lehnte ab. Die Ablehnung begründete die Berufsgenossenschaft damit, dass der Sturz nicht im Zusammenhang mit einer betrieblich veranlassten Tätigkeit passierte. Die Arbeitnehmerin war nämlich auf dem Weg zum Telefon, um sich für eine private Fahrt ein Taxi zu bestellen. Mit dem Taxi wollte die Arbeitnehmerin zum Flughafen gebracht werden, um sich dort einen Mietwagen für den sich an die Dienstreise anschließenden privaten Urlaub abzuholen.
Bei diesem Telefonat handelte es sich nach Ansicht der Berufsgenossenschaft um eine rein private Angelegenheit, die eben nicht unter den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz fällt.
Die Arbeitnehmerin war damit nicht einverstanden und klagte vor dem Sozialgericht, ohne Erfolg. Und auch das eingelegte Rechtsmittel beim Hessischen Landessozialgericht hatte keinen Erfolg. Das Gericht gab der Berufsgenossenschaft Recht, ein Arbeitsunfall lag nicht vor!
Denn Entscheidung der Berufsgenossenschaft war nicht zu beanstanden, so das Hessische Landessozialgericht. Wenngleich sich die Arbeitnehmerin noch auf der Dienstreise befand und sich der Sturz somit während der Dienstreise ereignete, liegt kein Arbeitsunfall vor.
Der Sturz passierte eindeutig im Zusammenhang mit einer rein privat veranlassten Tätigkeit. Die Klägerin wollte ein Taxi bestellen, um sich für ihren anschließenden privaten Urlaub einen Mietwagen abzuholen. Diese Tätigkeit war nach Auffassung der Richter nicht betrieblich veranlasst, sondern ausschließlich privater Natur. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn das private Telefonat in einem anlässlich der Dienstreise gebuchten Hotelzimmer stattfindet bzw. stattfinden soll.
Auch befand sich die Arbeitnehmerin nicht auf der Rückreise zu ihrem Wohnort, so das Gericht. Diese fiele ebenfalls unter den gesetzlichen Unfallschutz der Berufsgenossenschaft. Die Arbeitnehmerin wollte –das war unstreitig- unmittelbar nach ihrer Dienstreise ihren privaten Urlaub antreten und eben nicht nach Hause zurückreisen.
Ein Arbeitsunfall lag damit nicht vor. Die Berufsgenossenschaft hatte die geltend gemachten Ansprüche der Arbeitnehmerin zu Recht abgelehnt.
LSozG Hessen, Urteil vom 13.08.2019 – L 3 U 198/17
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