Gibt eine Gemeinde ein Amtsblatt heraus, hat sie allen Anzeigen-Interessenten in gleicher Weise Gelegenheit zur Schaltung von Anzeigen zu gewähren. Über einen solchen Fall hat das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße entschieden (3 L 54/19.NW).
Der Anspruch auf Veröffentlichung einer Anzeige besteht nur für den nichtamtlichen Teil des Amtsblatts. Darin sind z. B. Hinweise auf Veranstaltungen und Werbeanzeigen enthalten. Bei der Vergabe von Anzeigeflächen darf die Gemeinde nicht Anzeigen-Interessenten bevorzugen, die ihr „genehm“ sind. Eine Ablehnung kommt nur bei erkennbaren Rechtsverstößen in Betracht.
Bei dem Amtsblatt einer Gemeinde handelt es sich um eine „öffentliche Einrichtung“, zu der alle Bürger gleichermaßen Zugang verlangen können. Als Teil der vollziehenden Gewalt ist die Gemeinde an das Gleichbehandlungsgebot gebunden, Art. 3, 20 Absatz 3 GG.
Für die Durchsetzung des Anspruchs steht der einstweilige Rechtsschutz zur Verfügung. Dies geschieht durch Beantragung einer so genannten Regelungsverfügung gemäß § 123 VwGO. Für diese ist eine besondere Eilbedürftigkeit erforderlich, die bei Anzeigen für zeitnah stattfindende Veranstaltungen regelmäßig zu bejahen ist.
Der Umstand, dass die einstweiligen Verfügung zur Vorwegnahme der Hauptsache führt, stand hier nicht entgegen. Müsste der Anzeigen-Interessent den Ausgang eines Hauptsacheverfahrens abwarten, würde der Rechtsschutz leerlaufen, was mit dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Absatz 4 GG nicht ein Einklang zu bringen wäre. Deshalb ist in solchen Fällen von dem Erfordernis, dass die einstweilige Verfügung die Hauptsache nicht vorwegnehmen darf, abzusehen.
VG Neustadt an der Weinstraße, Beschluss vom 21.01.2019 – 3 L 54/19.NW
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