Ein nach Abschluss des Mietvertrages erklärter schriftlicher Verzicht des Vermieters auf eine Eigenbedarfskündigung ist auch ohne ausdrückliche Zustimmung des Mieters wirksam. Dies gilt, wenn der Vermieter auf die Annahme seines Angebotes verzichtet hat oder eine Annahmeerklärung des Mieters nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist. Eine später ausgesprochene Eigenbedarfskündigung durch den Vermieter ist dann unwirksam. Das geht aus einem Beschluss des Landgerichts Berlin (LG Berlin) vom 28.03.2019 hervor (67 S 22/19).
Vorangegangen war ein Rechtsstreit zwischen Mieter und Vermieterin auf Räumung und Herausgabe einer Wohnung. Die Vermieterin hatte gegenüber dem Kläger mehrere Eigenbedarfskündigungen ausgesprochen. Der Mieter weigerte sich jedoch, aus der Wohnung auszuziehen.
Insbesondere berief er sich auf einen in der Vergangenheit ausgesprochenen Verzicht auf das Recht zur Eigenbedarfskündigung. Diesen Verzicht hatte zwar nicht die aktuelle Vermieterin, sondern eine der Rechtsvorgängerinnen der Vermieterin erklärt.
In einem nach Abschluss des Mietvertrages erstellten und handschriftlich von der Rechtsvorgängerin unterzeichneten Schreiben an den Mieter heißt es unter anderem: „…dass wir für die Dauer Ihres Mietverhältnisses auf eine Kündigung wegen Eigenbedarfs gemäß § 564B Abs. 2 Nr. 2 BGB … verzichten.“. Weiterhin findet sich in dem Schreiben die Formulierung: „…als Ergänzung zum Mietvertrag von uns die Zusicherung…“. Der Mieter reagierte auf dieses Schreiben nicht, legte es lediglich bei seinen Unterlagen ab.
Der Verzicht auf das Recht zur Eigenbedarfskündigung war wirksam, ohne dass der Mieter dieses Angebot ausdrücklich annehmen musste, so das LG Berlin in seinem Beschluss vom 28.03.2019. Aus diesem Grund konnte die Vermieterin dem Mieter später nicht wegen Eigenbedarf kündigen.
Der Verzicht auf das Recht zur Eigenbedarfskündigung ist gemäß § 151 BGB Bestandteil des Mietvertrages geworden, so das LG Berlin. Gemäß § 151 BGB kommt eine Vereinbarung auch ohne ausdrückliche Annahme des Angebotes zustande, wenn eine ausdrückliche Annahme nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf sie verzichtet hat.
Nach Auffassung des LG Berlin hat die Rechtsvorgängerin der Vermieterin mit der Verwendung des Begriffes „Zusicherung“ zum Ausdruck gebracht, dass sie auf eine Mitwirkungshandlung des Mieters verzichtet. Darüber hinaus war die Annahmeerklärung auch entbehrlich, weil sie aufgrund des für den Mieter lediglich vorteilhaften Rechtsgeschäftes nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist, so das LG Berlin.
Der Verzicht auf das Recht zur Eigenbedarfskündigung musste aus diesem Grund nicht ausdrücklich vom Mieter angenommen werden. Eine Annahme war nach § 151 BGB entbehrlich. Es lag insofern ein wirksamer Verzicht vor und die Vermieterin konnte dem Mieter nicht das Mietverhältnis wegen Eigenbedarf kündigen.
LG Berlin, Beschluss vom 28.03.2019 – 67 S 22/19
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