Wer einen Probearbeitstag bei seinem potentiellen zukünftigen Arbeitgeber ableistet, ist gesetzlich unfallversichert. Die vom Arbeitgeber abzuschließende gesetzliche Unfallversicherung umfasst daher auch diejenigen, die nur zur Probe beschäftigt sind. Dieses Grundsatzurteil fällte das Bundessozialgericht am 20.08.2019 (B 2 U 1/18 R).
Das BSG stellte klar, dass der gesetzliche Unfallschutz auch bei so genannten „Wie-Beschäftigungsverhältnissen“ gilt. Ein „Wie-Beschäftigungsverhältnis“ ist nach Aussage der Richter „ein bisschen weniger als ein normales Beschäftigungsverhältnis“. Bei dem Probearbeitstag handelt es sich um genau solch ein „Wie-Beschäftigungsverhältnis“, so das BSG.
Der zur Probe Arbeitende ist demnach ein „Wie-Beschäftigter“. Und dieser ist genauso wie ein normaler Beschäftigter unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung zu stellen. Dies entschied das BSG in seinem aktuellen Urteil.
Der zur Probe Arbeitende erbringt mit seiner Probearbeit eine dem Unternehmen dienende Tätigkeit. Diese Tätigkeit hat für das Unternehmen einen wirtschaftlichen Wert. Zudem soll der Probearbeitstag in der Regel dem Unternehmen die Auswahl eines geeigneten Bewerbers ermöglichen. Auch dies stellt einen objektiv wirtschaftlichen Wert dar. Hierauf weist das BSG in seinem Urteil hin. Aus diesen Gründen liegt ein „Wie-Beschäftigungsverhältnis“ vor, welches vom gesetzlichen Unfallschutz umfasst ist, so die Richter.
Geklagt hatte ein 39-Jähriger, der an seinem Probearbeitstag bei einem Entsorgungsunternehmen einen schweren Unfall hatte. Bei einem Sturz vom Lastkraftwagen erlitt er ein schweres Schädel-Hirn-Trauma, unter deren Folgen er bis heute leidet. Die für die Branche zuständige Berufsgenossenschaft hatte die Anerkennung als Arbeitsunfall abgelehnt, weil der Mann nicht in den Betrieb eingegliedert war.
Auf eine etwaige Eingliederung kommt es nach dem Urteil des BSG jedoch gar nicht an. Aufgrund des Vorliegens eines „Wie-Beschäftigungsverhältnisses“ bei einem Probearbeitstag greift der gesetzliche Unfallschutz dennoch.
Mit dem Urteil des BSG werden die Rechte der zur Probe Arbeitenden ganz erheblich gestärkt. Dennoch bleibt die Probearbeit in ihrer rechtlichen, insbesondere sozialrechtlichen Absicherung ganz erheblich hinter dem arbeitsrechtlichen Beschäftigungsverhältnis zurück. Die Gefahr der missbräuchlichen Vereinbarung von Probearbeit mit erheblichen Nachteilen für den zur Probe Beschäftigten bleibt trotz dieses Urteils bestehen. Zumindest ist die bisher streitige Frage des gesetzlichen Unfallschutzes mit diesem Urteil nun geklärt.
BSG, Urteil vom 20.08.2019 – B 2 U 1/18 R
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