Bei Nichtantritt eines Fluges sind die im Flugpreis enthaltenen Steuern, Gebühren und Entgelte zu erstatten. Das gilt insbesondere auch für den Kerosinzuschlag. Auf den Zugang einer Kündigung bzw. Stornierung kommt es nicht an. Es genügt, wenn der Fluggast den Flug nicht antritt. Ein entsprechendes Urteil fällte das Amtsgericht Erding (AG Erding) am 24.7.2019 (3 C 5140/18).
Der Kläger begehrte von der Fluggesellschaft die Rückerstattung bereits gezahlter Gebühren und Steuern, insbesondere auch eines bereits gezahlten Kerosinzuschlags aufgrund nicht angetretener Flüge. Die geltend gemachten Erstattungsansprüche wurden zuvor von dem ursprünglich Reisenden an ihn abgetreten. Dieser buchte für sich und andere Mitreisende mehrere Flüge von München nach Havanna. Diese Flüge wurden jedoch nicht angetreten.
Die Beklagte lehnte eine Erstattung ab. Es handelte sich nach ihrer Angabe um nicht erstattungsfähige Tickets. Außerdem wurde die Rückerstattung des Kerosinzuschlages durch ihre allgemeinen Ticketbedingungen für den gewählten Tarif ausgeschlossen. Eine Erstattung komme daher nicht in Betracht.
Der Kläger erhob daraufhin Klage beim zuständigen AG Erding.
Das AG Erding gab dem Kläger Recht.
Der Kläger hat im Hinblick auf die im Flugpreis enthaltenen Gebühren, Entgelte, Steuern und auch im Hinblick auf den Kerosinzuschlag einen Rückforderungsanspruch, weil die gebuchten Flüge nicht angetreten wurden. So entschied das AG Erding.
Insbesondere kommt es nicht auf den Zugang einer Kündigung oder Stornierung an. Für die Kündigung des Luftbeförderungsvertrages genügt es, wenn der „Passagier zum geplanten Abflug nicht erscheint („no show“) und hierdurch zum Ausdruck bringt, dass er die gebuchte Beförderung nicht wünscht“. Hierauf weist das AG Erding in seinem Urteil hin.
Auch ein wirksamer Ausschluss der Rückerstattung des Kerosinzuschlags liegt nicht vor, so das AG Erding. Denn diese Ticketbedingungen verstoßen nach Auffassung des AG Erding in jedem Fall gegen AGB-Recht, hier gegen § 307 Absatz 1 Satz 1 BGB, „weil sie den Flugpassagier durch den umfassenden Ausschluss eines Rückerstattungsanspruchs einschließlich Positionen, die ausschließlich im Falle seiner tatsächlichen Beförderung anfallen, unangemessen benachteiligen“.
Das AG Erding weist darauf hin, dass Kerosinzuschläge keine Gegenleistung für die Flugbeförderung sind, sondern Zuschläge für den gewichtsabhängigen Kerosinverbrauch darstellen. Der entsprechende gewichtsabhängige Verbrauch kann jedoch durch den einzelnen Passagier nur dann eintreten, wenn dieser tatsächlich mitfliegt. Aus diesem Grund ist ein berechtigtes Interesse der Beklagten für einen Ausschluss eines Rückerstattungsanspruchs für den Kerosinzuschlag bei Nichtantritt des Fluges nicht erkennbar, so das AG Erding.
Die Beklagte hat daher die bereits gezahlten Gebühren, Entgelte und insbesondere Kerosinzuschläge für die nicht angetretenen Flüge zurückzuerstatten.
AG Erding, Urteil vom 24.7.2019 – 3 C 5140/18
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