Als Anschlussinhaber haftet man für Urheberrechtsverletzungen beim File-Sharing nur dann, wenn man selbst Täter ist. Die Rechtsprechung nimmt allerdings an, dass eine Vermutung für die Täterschaft des Anschlussinhabers besteht, wenn dieser den Anschluss allein nutzt.
Wenn mehrere Personen den Anschluss nutzen, kann der Anschlussinhaber der Haftung dadurch entgehen, dass er darlegt, wer als Täter in Betracht kommt. Das bezeichnet man als sekundäre Darlegungslast.
Kommt der Anschlussinhaber der Darlegung nach, d. h. offenbart er die in Betracht kommenden Personen, haftet der Anschlussinhaber grundsätzlich nicht. Hiervon kann es aber auch Ausnahmen geben, wie es das Landgericht Frankfurt a.M. entschieden hat (2-03 O 237/18).
Die für eine Urheberrechtsverletzung abgemahnte und verklagte Anschlussinhaberin hatte bestritten, selbst Täter zu sein. Sie legte dar, dass auch andere Personen den Anschluss nutzten. Als Täter schloss die Anschlussinhaberin ihre eigenen Familienmitglieder aus, sondern beschuldigte ganz konkret eine Verwandte. Deren Täterschaft konnte im Prozess indessen nicht nachgewiesen werden.
Das Landgericht urteilte nun, dass die Anschlussinhaberin für die Kosten der vergeblichen Inanspruchnahme der Verwandten aufkommen muss.
Dieser Anspruch ergebe sich aus § 826 BGB – wer einen anderen beschuldigt, sollte sich sicher sein, dass die Beschuldigung tatsächlich zutrifft. Das Frankfurter Gericht unterstellte der Anschlussinhaberin, dass sie von der in Wirklichkeit nicht vorhandenen Täterschaft der Verwandten wusste.
Wer als Anschlussinhaber den Verstoß nicht selbst begangen hat, muss nicht den konkreten Täter nennen. Der sekundären Darlegungslast entspricht der Anschlussinhaber vielmehr schon dadurch, dass er die in Betracht kommenden Personen nennt.
Wer allerdings eine konkrete Person bezeichnet, sollte sich sicher sein, dass es sich auch wirklich um den tatsächlichen Täter handelt. Anderenfalls riskiert der Anschlussinhaber eine Haftung für die vergeblichen Kosten der Rechtsverfolgung gegen den vermeintlichen Täter.
LG Frankfurt a. M., Urteil vom 17.07.2019 – 2-03 O 237/18
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