Unfälle unter Beteiligung von Fußgängern sind leider keine Seltenheit. Wer die Straße an einer unübersichtlichen Stelle oder bei roter Fußgängerampel überquert, kann auch als Fußgänger für den Unfallschaden haften.
Anders als für Fahrzeugführer und Fahrzeughalter (§§ 7, 18 StVG) existiert für Fußgänger im deutschen Recht keine Gefährdungshaftung. Darunter versteht man eine Haftung unabhängig von einem Verschulden. Diese besonders strenge Haftung rechtfertigt sich durch die besondere Gefahr, die von Fahrzeugen ausgeht.
Fußgänger haften nur dann auf Schadensersatz, wenn ihnen ein Verschulden nachweisbar ist. Diese Haftung besteht nach dem so genannten Deliktsrecht (§ 823 Absatz 1 BGB). Fehlt es an einem Verschuldensnachweis, haftet der Fußgänger nicht.
Wer als Fahrzeugführer oder Halter für einen Unfall verschuldensunabhängig haftet, kann dem am Unfall beteiligten Fußgänger ein Mitverschulden entgegen halten. Im Streitfall ist das Mitverschulden des Fußgängers gemäß § 9 StVG, § 254 BGB zu berücksichtigen. Das bedeutet, dass sich die Ersatzpflicht mindert, unter Umständen sogar auf null Euro.
Die Beweislast für ein Mitverschulden des Fußgängers trägt der Anspruchsteller, also derjenige, der sich darauf beruft. Gelingt dem Fahrzeughalter bzw. -führer der Nachweis nicht, findet keine Anrechnung eines Mitverschuldens statt. Dann haften Halter und Fahrer aufgrund der Gefährdungshaftung nach §§ 7, 18 StVG für den gesamten Schaden.
Sofern ein Verschulden des Fußgängers nachweisbar ist, erfolgt eine Quotenbildung. Das bedeutet, dass die Haftung für den Schaden aufzuteilen ist. Dabei ist die verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung nach §§ 7, 18 StVG einerseits und die deliktische Haftung des Fußgängers nach § 823 Absatz 1 BGB andererseits zu gewichten. Das ergibt sich aus dem Verweis des § 9 StVG auf § 254 BGB.
Bei groben Verstößen ist es sogar denkbar, dass der Fußgänger allein haftet.
Beispiele für grob verkehrswidriges Verhalten von Fußgängern:
Ein Fußgänger übersteigt eine Absperrung und kollidiert mit einem rückwärts einparkenden Auto. Die Klage des Fußgängers wurde abgewiesen, weil der Unfall selbst verschuldet war. Trotz Minderjährigkeit des Fußgängers (15 Jahre)
KG, Beschluss vom 24.06.2010 – 12 U 178/09
Ein Fußgänger liegt betrunken quer auf der Fahrbahn. Ein Helfer hält mit Warnblinker an, um ihm zu helfen. Ein entgegenkommendes Fahrzeug weicht aus und überfährt den liegenden Fußgänger. Der Fußgänger überlebte schwer verletzt. Seine Klage hatte aber nur teilweise Erfolg. Der Fahrzeugführer der ihn überfahren hatte, haftet nur für 60% des Schadens, der Helfer haftet gar nicht. Der Fußgänger hatte sich nämlich selbst in die gefährliche Situation gebracht.
OLG Jena, Urteil vom 15.04.2009 – 7 U 744/08
Die Fälle zeigen, dass es sehr auf die Umstände des Einzelfalls ankommt. Wer als Fußgänger Verkehrsregeln missachtet, muss damit rechnen, dass ihm bei einem Unfall ein Mitverschulden angerechnet wird. Die damit verbundenen Risiken sind erheblich und können zu hohen Forderungen führen, z. B. wenn ein Auto ausweicht und dadurch ein hoher Sachschaden entsteht. Generell ist die Haftung von Fußgängern erhöht, wenn diese alkoholisiert sind. Das kann, je nach Gefährdungslage sogar zu einem 100%-igen Verschulden des Fußgängers führen.
Ein betrunkener Fußgänger legte sich bei Dunkelheit auf die Straße und wird von einem Auto erfasst und schwer verletzt. Der Fußgänger haftet zu 100%.
OLG Köln, Urteil vom 25.11.2010 – 7 U 103/10
OLG Jena, Urteil vom 15.04.2009 – 7 U 744/08
OLG Köln, Urteil vom 25.11.2010 – 7 U 103/10
KG, Beschluss vom 24.06.2010 – 12 U 178/09
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