Kann der Arbeitnehmer zur Samstagsarbeit verpflichtet werden? Oder darf der Arbeitnehmer die von ihm verlangte Samstagsarbeit ablehnen? Diese Fragen sollte jeder betroffene Arbeitnehmer rechtzeitig klären. Denn wer zu Unrecht die von ihm verlangte Samstagsarbeit ablehnt, riskiert eine Abmahnung wegen Arbeitsverweigerung. Bei wiederholter Ablehnung der Samstagsarbeit droht sogar die Kündigung des Arbeitsverhältnisses.
Grundsätzlich darf samstags gearbeitet werden. Aus § 10 Arbeitszeitgesetz ergibt sich, dass alle Wochentage außer Sonntage und Feiertage Werktage sind. Somit ist auch der Samstag ein Werktag. Und an Werktagen darf acht Stunden, ausnahmsweise auch zehn Stunden gearbeitet werden. Dies regelt § 3 des Arbeitszeitgesetzes. Damit verstößt die Samstagsarbeit grundsätzlich nicht gegen das Gesetz. Dies bedeutet aber nicht, dass jede angeordnete Samstagsarbeit zulässig ist. Denn entscheidend ist immer der einzelne Arbeitsvertrag.
Ist im Arbeitsvertrag die Samstagsarbeit generell und ausdrücklich ausgeschlossen, ist die Rechtslage klar. Am Samstag darf nicht gearbeitet werden. Diese Regelung ist jedoch äußerst selten in Arbeitsverträgen vorzufinden.
Häufiger ist im Arbeitsvertrag die Regelung zu finden, dass die Arbeit grundsätzlich von Montag bis Freitag zu erbringen ist. Diese Regelung findet man oft in Arbeitsverträgen bei Berufszweigen, in denen die Samstagsarbeit unüblich ist. Häufig kommt eine Formulierung hinzu, wonach der Arbeitgeber bei betrieblichen Erfordernissen Samstagsarbeit anweisen kann. Dann ist die Rechtslage auch relativ klar. Liegen diese Erfordernisse vor, darf der Arbeitgeber Samstagsarbeit anweisen.
Er muss aber im Gegenzug Zeitausgleich an einem anderen Wochentag gewähren. Denn es handelt sich grundsätzlich nicht um die Anweisung von Überstunden, sondern um die Festlegung der Arbeitszeit durch den Arbeitgeber.
Gemäß § 106 Gewerbeordnung hat der Arbeitgeber ein Weisungsrecht gegenüber dem Arbeitnehmer. Hiernach darf der Arbeitgeber Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen. Dies gilt jedoch nach dem Wortlaut des § 106 Gewerbeordnung nur dann, wenn nicht eine gesetzliche oder vertragliche Regelung, insbesondere also der Arbeitsvertrag, etwas anderes festlegt. Entscheidend ist daher wieder, ob und ggf. was zur Arbeitszeit im Arbeitsvertrag geregelt ist.
Schließt der Arbeitsvertrag nicht ausdrücklich die Samstagsarbeit aus oder ist die Arbeitszeit nicht ausdrücklich auf einen Zeitraum von Montag bis Freitag festgelegt, darf der Arbeitgeber Samstagsarbeit anordnen. Dann muss die Anordnung der Samstagsarbeit aber gemäß § 106 Gewerbeordnung billigem Ermessen entsprechen. Das bedeutet unter anderem, dass die Anordnung nicht unverhältnismäßig sein darf. In § 106 Gewerbeordnung heißt es unter anderem wörtlich: „Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.“.
Hieraus folgt, dass der Arbeitgeber bei einer grundsätzlich wirksamen Anordnung von Samstagsarbeit auf die Belange des Arbeitnehmers Rücksicht nehmen muss. Im Einzelfall kann die Anordnung der Samstagsarbeit dann doch wieder rechtswidrig sein. Hat nämlich der Arbeitnehmer gute Gründe, der Anordnung nicht zu folgen, muss er dies auch nicht. Der Arbeitnehmer sollte in jedem Fall rechtzeitig das Gespräch mit dem Arbeitgeber suchen und diesem seine Verhinderungsgründe vortragen. Der Verweis auf einen üblicherweise freien Samstag reicht in diesem Fall natürlich nicht.
Es kommt vor, dass der Arbeitgeber nachträglich im Betrieb eine Samstagsarbeit einführt. Dies kann er tun, wenn in den bereits geschlossenen Arbeitsverträgen die Samstagsarbeit nicht ausdrücklich ausgeschlossen wurde oder die Arbeitszeit ausdrücklich auf Montag bis Freitag beschränkt wurde. Manchmal findet sich in Arbeitsverträgen die Formulierung, dass sich die Arbeitszeit nach der betrieblichen Zeit oder den üblichen Sprechzeiten richtet. Dann ermöglicht diese Formulierung dem Arbeitgeber die betriebliche Zeit oder eventuelle Sprechzeiten für die Zukunft neu zu definieren. Dies hat zur Folge, dass sich auch die Arbeitszeiten nach den neu festgelegten betrieblichen Zeiten richten dürfen. Die nachträgliche Anordnung von Samstagsarbeit ist dann zulässig.
Weigert sich der Arbeitnehmer, trotz wirksamer Anordnung zur Erbringung von Samstagsarbeit, kann er relativ sicher mit einer Abmahnung rechnen. Denn die Weigerung des Arbeitnehmers stellt eine Arbeitsverweigerung dar. Der Arbeitgeber darf ihn hierfür abmahnen. Bei wiederholter Abmahnung wegen Arbeitsverweigerung steht sogar das Arbeitsverhältnis auf dem Spiel. Der Arbeitgeber kann nämlich in diesem Fall eine verhaltensbedingte Kündigung aussprechen.
Es empfiehlt sich daher in jedem Fall genau zu prüfen, ob eine Pflicht zur Samstagsarbeit besteht oder nicht. In den meisten Fällen gibt der Arbeitsvertrag hierüber Aufschluss oder zumindest konkrete Anhaltspunkte.
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